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   BGH, 19.07.1996 - 2 StR 256/96   

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BGH, 19.07.1996 - 2 StR 256/96 (https://dejure.org/1996,5027)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1996 - 2 StR 256/96 (https://dejure.org/1996,5027)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96 (https://dejure.org/1996,5027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.11.2010 - 4 StR 413/10

    Unerlaubtes Sich Entfernen vom Unfallort (Begriff des Unfallorts; Tatvorsatz;

    Die Einziehung von Tatmitteln ist aber nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6).
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 181/07

    Einziehung von Tatmitteln (ausreichende Feststellungen); Tenorierung bei

    Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6).
  • BGH, 22.10.2002 - 4 StR 345/02

    Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage (Gesamtwürdigung; besondere

    Er wird ferner zu beachten haben, daß eine Einziehung nach § 74 StGB nur dann zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildete und vom Tatrichter festgestellt worden ist, oder wenn sie durch eine solche Tat hervorgebracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6; BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 3 StR 251/02).
  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 14/02

    Vorwegvollzug; Einziehung (Tatmittel bei Betäubungsmitteldelikten: Handy als

    Es ist nicht festgestellt, daß er während der Zeit des abgeurteilten Besitzes des Betäubungsmittels überhaupt ein Handy bei sich hatte (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 5, 6).
  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 538/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Die Einziehung im subjektiven Verfahren setzt schließlich voraus, dass die Anküpfungstat, die durch die Verwendung des Tatmittels gefördert wurde oder gefördert werden sollte, Gegenstand der Anklage und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, aaO; vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 210/18 Rn. 2).
  • BGH, 07.05.1997 - 1 StR 217/97

    Einziehung eines zur Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften bestimmten

    Danach kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der "jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind" (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2, 6; st. Rspr.; Körner BtMG 44. Aufl. § 33 Rdn. 23).
  • BGH, 12.12.2002 - 3 StR 408/02

    Einziehung (Tatmittel)

    Die Einziehung von Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6).
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