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   BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90   

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BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90 (https://dejure.org/1990,781)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - 5 StR 519/90 (https://dejure.org/1990,781)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90 (https://dejure.org/1990,781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1315
  • NJW 1991, 1316
  • MDR 1991, 360
  • BGHR StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2
  • NStZ 1991, 137
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90
    Der Bundesgerichtshof hat bereits dargelegt, dass die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit dem Eingang der Jahressteueranmeldung (§ 18 Abs. 3 UStG ) beim Finanzamt beendet ist (BGHR StGB § 78 a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 1 = NStZ 1989, 326 ).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90
    Für die Gewerbesteuern folgt dies daraus, dass das Finanzamt bis dahin die Festsetzung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG ) für das Jahr 1977 bei rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärung abgeschlossen hätte (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 666/80

    Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90
    Für die Gewerbesteuern folgt dies daraus, dass das Finanzamt bis dahin die Festsetzung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG ) für das Jahr 1977 bei rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärung abgeschlossen hätte (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79).
  • BGH, 17.07.1979 - 5 StR 410/79

    Zeitpunkt des Erfolges der Steuerverkürzung bei unterbliebener Steuerfestsetzung

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90
    Für die Gewerbesteuern folgt dies daraus, dass das Finanzamt bis dahin die Festsetzung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG ) für das Jahr 1977 bei rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärung abgeschlossen hätte (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Wegen der engen Verzahnung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, die sich jeweils auf dasselbe Kalenderjahr beziehen, ist das Tatgeschehen bei der Umsatzsteuerhinterziehung auch im Hinblick auf die unrichtigen oder pflichtwidrig nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig erst dann endgültig abgeschlossen, wenn diejenige Steuerhinterziehung beendet ist, die durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder durch Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung begangen worden ist; lediglich diese Steuerhinterziehung ist im Zeitpunkt ihrer Vollendung zugleich beendet (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NJW 1989, 2140, 2141; BGH wistra 1991, 215, 216).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auch die Beendigung der Unterlassungstat sei damit erst mit Abschluß der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes gegeben (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 3; so auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 6, 9; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 376 AO Rdn. 40, 43; G. Schäfer in Festschrift für Hanns Dünnebier, 1982, S. 541, 543).

    b) Die abweichenden Auffassungen geben dem Senat keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach bei Veranlagungssteuern eine Unterlassungstat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erst dann beendet ist, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 3).

    Da es aber nicht vorhersehbar ist, ob nach Abschluß der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch irgendwann gegen den Täter ein Steuerbescheid erlassen wird, ist die Hinterziehung einer Veranlagungssteuer durch Unterlassen als beendet anzusehen, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 3).

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    a) Selbst wenn man wegen der Einschaltung eines Steuerberaters davon ausgeht, dass dem Angeklagten über die gesetzliche Frist nach § 149 Abs. 2 AO (31. Mai 2000) hinaus eine Fristverlängerung eingeräumt war (vgl. die Gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 1999, BStBl. 2000 1, 86), war die Tat jedenfalls spätestens am 30. September 2000 beendet (vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 3).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn der Steuerschuldner innerhalb des Kalenderjahres unrichtige Voranmeldungen aber keine Jahressteuererklärung abgibt (Fortentwicklung BGH, 11. Dezember 1990, 5 StR 519/90, BGHR AO § 370 Verjährung 3).

    Auch wenn weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben werden, ist die Tat mit dem Fristablauf für die Jahreserklärung beendet (BGHR AO § 370 Verjährung 3).

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur versuchte Steuerhinterziehung vor (BGHSt 30, 122, 123 [BGH 20.05.1981 - 2 StR 666/80]; 36, 105, 111 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGH Beschluß vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79 - undUrteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90 - Kohlmann Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 370 AO Rdn 139.1 und 261 m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    aa) Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen nicht abgegebener Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist vollendet, wenn eine Steueranmeldung --hier die einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate August bis November 1999-- zum gesetzlich vorgegebenen Termin ausbleibt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Entscheidungen vom 11. Dezember 1990 5 StR 519/90, wistra 1991, 215; grundlegend vom 17. März 2009  1 StR 627/08, BGHSt 53, 221; vom 2. Dezember 2008  1 StR 344/08, wistra 2009, 189).
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Zwar ist der Zeitpunkt des § 149 Abs. 2 AO für die Abgabe der Jahreserklärung auch für die Beendigung der durch Unterlassen begangenen Umsatzsteuerhinterziehung maßgeblich (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 - BGHR AO § 370 Verjährung 3 - für den Fall, daß weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben wurden, und Urteil des Senats vom 10. Dezember 1991 - BGHSt 38, 165, 169 - für den Fall, daß unrichtige Voranmeldungen, aber keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben wurden).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 344/08

    Beihilfe und Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung (Beendigung bei der

    Zugleich war die Tat jeweils beendet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 165, 170; BGH wistra 1991, 215, 216).
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Für die Tatvollendung bei der Hinterziehung der Gewerbesteuer ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem die Arbeiten hinsichtlich der Festsetzung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) durch die zuständige Gemeinde im wesentlichen abgeschlossen sind (vgl. BGH NJW 1991, 1315).
  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

    Liegt die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vor, ist zu diesem Zeitpunkt die Steuer i.S.v. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15, wistra 2009, 189; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, wistra 1991, 215; Joecks in 6 Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO, Rn. 37; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370, Rn. 105; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., Stand Dezember 2010, § 370 AO, Rn. 457).
  • BGH, 31.05.2011 - 1 StR 189/11

    Verjährung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

  • FG Köln, 26.02.2014 - 12 K 1957/13

    Festsetzungsfrist bei Rückforderung von Kindergeld

  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

  • OLG Frankfurt, 26.10.2006 - 1 Ws 87/06

    Haftbefehl: Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs im

  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 12 K 445/06

    Bezugnahme des Finanzgerichts auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche

  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 243/90

    Geschäftsführer - GmbH - Steuerhinterziehung - Steuervoranmeldung -

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 - 12 K 407/04

    Haftung des Initiators eines sog. Umsatzsteuer-Karussells für

  • BGH, 01.04.1992 - 5 StR 115/92

    Fortsetzungszusammenhang bei nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen

  • BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur)

  • OLG Karlsruhe, 03.01.1994 - 2 Ss 173/92

    Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Verwertung; Beweis; Aussagedelikt;

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