Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1995 - 1 StR 789/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98  

    Hinweis bei Ungenauigkeit der Anklage

    Die Anklageschrift erfüllt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (rechtsgrundsätzlich BGHSt 40, 44, 45 ff.; nachfolgend BGH NJW 1996, 206; NStZ 1996, 295; 1996, 383; 1997, 145; 1997, 280; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98  

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Zwar enthält, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, die unverändert zugelassene Anklage vom 27. April 1998 - auch bei der erforderlichen weiten Auslegung der konkret angeklagten Lebenssachverhalte (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14) - keine Angaben zu einer versuchten Täuschung der Versicherungen; daß die Anklage als anzuwendende Vorschriften ausdrücklich auch die §§ 263, 22 StGB aufführt und im abstrakten Anklagesatz deren gesetzliche Merkmale angibt, reicht für sich nicht aus (vgl. BGH NJW 1992, 763, 764; 1994, 2966; StV 1996, 432, Kuckein StraFo 1997, 33, 34).
  • BGH, 07.03.1996 - 1 StR 707/95  

    StGB § 176, § 52; StPO § 200

    Welche tatsächlichen Angaben hierzu erforderlich sind, läßt sich nicht allgemein sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH NStZ 1984, 229 ; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14; w. Nachw. bei Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 11 Fußn. 14).

    Es genügt daher die Angabe eines ungefähren, so begrenzt wie möglich zu bestimmenden Zeitrahmens (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; Rieß aaO. Rdn. 12).

mehr
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 691/95  

    StGB § 176; StPO § 200, § 265

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 44, 46, 47; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9, 13, 14) genügt beim Vorwurf einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Taten mitgeteilt werden.
  • BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98  

    StGB § 176; StPO § 200

    Dies entspricht den Anforderungen, die bei Serientaten dieser Art schon an die Anklage zu stellen sind; sie muß außer dem Tatopfer, den wesentlichen Grundzügen des Geschehens und der Mindestzahl der Fälle insbesondere einen bestimmten Tatzeitraum angeben (st. Rspr., BGHSt 40, 44, 46; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; zuletzt BGH NJW 1998, 3788).
  • BGH, 27.05.2008 - 4 StR 200/08  

    Fehlende Anklage (fehlender Eröffnungsbeschluss; Begriff der prozessualen Tat:

    Vielmehr hätte es insoweit einer Nachtragsanklage bedurft (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14 m.w.N.).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 152/98  

    StPO § 264, § 265, § 261, § 267

    Das Landgericht hat mit der Verurteilung des Angeklagten wegen sechs Taten im Zeitraum von Dezember 1989 bis zum 28. Januar 1990 - bei Verfahrensbeschränkung im übrigen gemäß § 154 Abs. 2 StPO - auch nicht den von der Anklage gezogenen äußeren Rahmen des Verfahrensgegenstandes verlassen und deshalb nicht gegen § 264 Abs. 1 StPO verstoßen (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urt. vom 21. März 1995 - 1 StR 789/94; NStZ 1997, 145 ).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 289/96  

    StPO § 200, § 264, § 52, § 344

    Bei solchen Serientaten reicht es - zumal sonst erhebliche Lücken in der Strafverfolgung entstehen würden - aus, daß in der Anklage das Tatopfer, die Art und Weise der Tatbegehung in ihren Grundzügen, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der den Gegenstand des Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (BGHSt 40, 44, 46 f; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).
  • BGH, 28.08.2003 - 4 StR 320/03  

    Keine Aburteilung bei anderer Tat

    Diese sind durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung eines jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit, der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).
  • BGH, 06.05.1998 - 1 StR 196/98  

    StPO § 265

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernisse bei der Bezeichnung von Tatopfer, von Tatorten, von Grundzügen der Art und Weise der Tatbegehung (auch wenn sich diese meist in gleicher Weise wiederholt hat) sowie von Tatzeiträumen und einer Mindestanzahl von Taten (vgl. hierzu BGHSt 40, 44, 48; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; Kuckein in StraFo 1997, 33, 37) sind beachtet worden.
  • BGH, 07.09.1995 - 1 StR 319/95  

    AFG § 59a; StGB § 263; StPO § 200

  • OLG Hamm, 02.07.2003 - 2 Ss 197/03  

    Anklageschrift, Umgrenzungsfunktion, Inhalt der Anklage, Folgen der Unwirksamkeit

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht