Rechtsprechung
   BGH, 07.09.1994 - 5 StR 478/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 3
  • NStZ 1994, 593



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00  

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

    Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6).

    Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (BGHSt aaO S. 62; BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6; vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] StV 1997, 1 ff.).

  • BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 440.97  

    Keine Restitution ehemaligen Putbus-Vermögens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 60; BGH NStZ 1994, 554; NStZ 1994, 593), die das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (NJW 1997, 999 ), darf das Gericht unter den genannten Voraussetzungen seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese Ergebnisse zu würdigen wären; kommt es dabei unter Berücksichtigung der Begründung des Beweisantrags und der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, daß der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein Einfluß auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 11.06.1997 - 5 StR 254/97  

    StPO § 244

    Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Ve.rbot einer Beweisantizipation gilt im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2 und 3).
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  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 504/94  

    StPO § 244 Abs. 5

    Entgegen der Auffassung der Revisionen ist dabei - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Beweisantizipation nach Maßgabe der Aufklärungspflicht möglich, für welche nicht die von der Rechtsprechung speziell für den Augenschein aufgestellten Grenzen gelten (vgl. dazu BGH StV 1994, 229, 283; BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - 1 StR 180/94 - eine Divergenz zwischen 1. und 5. Strafsenat besteht nicht: siehe Senatsbeschluß vom 7. September 1994 - 5 StR 478/94 -).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 154.98  
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