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   BGH, 20.02.1987 - 2 StR 40/87   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 2



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 15.11.1994 - 1 StR 461/94  

    Einwilligungsberechtigter Personenkreis beim Untersuchungsverweigerungsrecht

    Damit durften das Tatgeschehen selbst betreffende Tatsachen (Zusatztatsachen), welche die Sachverständige durch Befragen des Kindes ermittelt hatte, nicht durch die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und für die Entscheidung verwertet werden ( BGHSt 18, 107, 109; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1, 2).
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 624/90  

    Belehrung durch den Sachverständigen

    Derartige Tatsachen dürfen grundsätzlich nur dann in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn der Betroffene, über dessen Angaben der Sachverständige als Zeuge berichtet, zuvor über ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. Mayr in KK StPO 2. Aufl. § 252 Rdn. 18; Paulus in KMR, Stand Januar 1990, § 252 Rdn. 27, 29; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 und 2).
  • BGH, 29.05.1996 - 3 StR 157/96  

    StPO § 52, § 252

    Sie dürfen wegen der späteren Zeugnisverweigerung weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 und 2 m.w.Nachw.).
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