Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3
  • NStZ 1993, 200
  • StV 1993, 179



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03  

    Mord (niedrige Beweggründe; grundloses Abreagieren von frustrationsbedingten

    Denn jedenfalls muß der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583).

    Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, 200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10  

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Gerade wenn es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die Angabe gehört, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 555/06; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 mwN; BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN), liegt es nahe, überhaupt einen entsprechenden Hinweis zu verlangen, wenn - wie hier - das Tatverhalten, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem Anklagevorwurf abweicht.

    Der Hinweis richtet sich im Übrigen auch an den Verteidiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN); dieser hat hier im Einzelnen dargelegt, was er bei einem ordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte.

  • BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10  

    Erforderlicher Hinweis bei einer in der Hauptverhandlung erwogenen Verurteilung

    Der Hinweis muss allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage dem Angeklagten hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 mwN).

    Der Hinweis muss - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 mwN).

mehr
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93  

    StGB § 211 Abs. 2

    Zwar ist ein vollständiger rechtlicher Hinweis, der das Mordmerkmal und die es möglicherweise ausfüllenden Tatsachen genau bezeichnete (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3), nicht protokolliert worden.
  • OLG Köln, 26.09.2000 - Ss 391/00  
    Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen (BGH NStZ 1993, 200).
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