Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO; § 120 GVG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zunächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig detailliert begründet; Beschlussverfahren in Staatsschutzsachen.

  • lexetius.com

    StPO § 349 Abs. 2

  • openjur.de
mehr

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 3266
  • BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7
  • NStZ 2003, 103
  • StV 2004, 120
  • Rpfleger 2002, 535



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03  

    Nachholung rechtlichen Gehörs; Beschlussverfahren (Begründung; offensichtliche

    Das Revisionsgericht darf selbst dann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266).

    Im übrigen darf das Revisionsgericht selbst dann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 18.06.2003 - 1 StR 150/03  

    Rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO (Antrag auf

    Das Revisionsgericht darf die Revision auch dann gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266).

    c) Im übrigen darf das Revisionsgericht die Revision auch dann gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05  

    Rechtliches Gehör; unzulässige Gegenvorstellung; vorrangige Anhörungsrüge nach §

    Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht