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   BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03 (1)   

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https://dejure.org/2003,2826
BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03 (1) (https://dejure.org/2003,2826)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - 3 StR 257/03 (1) (https://dejure.org/2003,2826)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03 (1) (https://dejure.org/2003,2826)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Freie Beweiswürdigung und freieÜberzeugungsbildung des Gerichts; Zurückverweisung einer Rechtssache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung; Aufhebung von Einzelstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen aureichender Feststellungen für einen Schuldspruch; Inhalt einer ausreichenden Grundlage für die Überzeugungsbildung eines Gerichts; Kriterien zur Bestimmung der Höhe einer Strafe; Voraussetzung der Bindung eines Gerichts an eine Höchststrafenzusage; ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Feststellungen zum mittäterschaftlichen Handeltreiben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 16
  • NStZ 2004, 493
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
    Der Umstand, daß die Urteilsgründe zum "Anklagevorwurf 45" nur in der nahezu wortgleichen Wiedergabe des Anklagesatzes bestehen, weckt zudem Zweifel, ob die im Urteil nicht näher geschilderten Geständnisse der Angeklagten eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts sein konnten, zumal sich der Eindruck aufdrängt, daß dem Urteil eine verfahrensbeendigende Absprache zugrunde liegt, bei der der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesteckte Rahmen (BGHSt 43, 195) nicht eingehalten worden ist.

    Eine Bindung an die Höchststrafenzusage hat indes nicht bestanden, weil die Zusage - wie sich schon aus den Urteilsgründen ergibt - im offenen Dissens mit der Staatsanwaltschaft erfolgt war (vgl. BGHSt 43, 195, 210; BGH StV 2003, 481).

    Sollten in der neuen Hauptverhandlung Einlassungen der Angeklagten nicht mehr erfolgen, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob diese früheren Geständnisse - unabhängig davon, ob es sich dabei etwa nur um "Formalgeständnisse" gehandelt hat, die das Landgericht von weiterer Beweisaufnahme nicht entbanden (vgl. BGHSt 43, 195, 204) - in der neuen Hauptverhandlung zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können (vgl. hierzu Kuckein in FS für Meyer-Goßner S. 63, 68 ff.).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
    Eine Bindung an die Höchststrafenzusage hat indes nicht bestanden, weil die Zusage - wie sich schon aus den Urteilsgründen ergibt - im offenen Dissens mit der Staatsanwaltschaft erfolgt war (vgl. BGHSt 43, 195, 210; BGH StV 2003, 481).
  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 351/96

    Ausländer - Strafrahmen - Ausweisung

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
    Derart außergewöhnliche Umstände sind indes nicht festgestellt und ergeben sich vor allem nicht aus einer "besonderen Strafempfindlichkeit" des Angeklagten als Ausländer, auf die das Urteil fehlerhaft, weil ohne individuellen Beleg für den Angeklagten, abhebt (vgl. hierzu BGHSt 43, 233; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97

    Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
    Derart außergewöhnliche Umstände sind indes nicht festgestellt und ergeben sich vor allem nicht aus einer "besonderen Strafempfindlichkeit" des Angeklagten als Ausländer, auf die das Urteil fehlerhaft, weil ohne individuellen Beleg für den Angeklagten, abhebt (vgl. hierzu BGHSt 43, 233; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Das Gericht darf über BGHSt 43, 195 (Leitsatz 2) hinaus nicht nur wegen neuer Erkenntnisse von seiner Zusage abweichen, sondern - nach entsprechendem Hinweis - auch dann, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGH NStZ 2004, 493; 2005, 115).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteilten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR 580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, 406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dresden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten.
  • BGH, 12.09.2007 - 5 StR 227/07

    Unbegründete Befangenheitsrüge im Zusammenhang mit Absprachenangeboten des

    Soweit sie sich darauf stützt, der Vorsitzende habe dem Verteidiger ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft eine verbindliche Strafobergrenze zugesichert, spricht nichts für ein solches Geschehen, was indes eine Besorgnis der Befangenheit hätte nahe legen können (vgl. BGHSt 45, 312, 316; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 16).

    bb) Soweit die Revision geltend macht, der Vorsitzende habe gezielt an der Staatsanwaltschaft vorbei Vorgespräche mit der Verteidigung geführt (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 15 und 16; BGHSt (GS) 50, 40, 47), und behauptet, dass der Sitzungsstaatsanwalt über die Kommunikation zwischen Gericht und Verteidigung vollständig in Unkenntnis gelassen werden sollte, ist dieser auf Schlussfolgerungen beruhende Vortrag nicht durch Indizien des Geschehensablaufs bewiesen.

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

    Auch war das Landgericht nicht etwa verpflichtet - im Gegenteil aus Rechtsgründen gehindert -, eine sachlichrechtlich fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafbildung allein aufgrund der insoweit irrtümlichen Zusage vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03).
  • KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14

    Anforderungen an die Urteilsgründe und Überprüfung eines Geständnisses nach einer

    Der Umstand, dass die Urteilsgründe nur in der nahezu wortgleichen Wiedergabe des Anklagesatzes bestehen, weckt Zweifel, ob die im Urteil nicht näher geschilderten Geständnisse der Angeklagten eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts sein konnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03 - [juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 493 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

    Der Senat besorgt indes aus dieser eher beiläufigen Erwähnung in den Strafzumessungsgründen nicht, daß die Gesamtstrafenbildung nur die Verhängung einer versprochenen Strafe gewesen wäre und ein die Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten insgesamt würdigender Zumessungsprozeß, der durch eine Verständigung nicht ersetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 2004, 493; 2005, 162), nicht stattgefunden hätte.
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