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   BGH, 20.03.1992 - 2 ARs 151/92   

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https://dejure.org/1992,2504
BGH, 20.03.1992 - 2 ARs 151/92 (https://dejure.org/1992,2504)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1992 - 2 ARs 151/92 (https://dejure.org/1992,2504)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1992 - 2 ARs 151/92 (https://dejure.org/1992,2504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand des Zusammenhanges - Zusammenhängende Strafsachen - Inländischer Gerichtsstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 3, § 13, § 13 a
    Inländischer Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1635
  • MDR 1992, 692
  • BGHR StPO § 13 Abs. 1 Auslandstat 1
  • NStZ 1992, 447
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.09.2008 - 5 StR 215/08

    Örtliche Zuständigkeit (Begriff des Zusammenhangs; Einwand der Unzuständigkeit;

    § 13 Abs. 1 StPO kann nur einen weiteren Gerichtsstand für insbesondere von § 7 StPO, § 9 StGB nicht erfasste Fälle begründen und setzt damit also voraus, dass gegen die anderen Beteiligten ein erster Gerichtsstand nach §§ 7 bis 11 StPO gegeben ist (BGHR StPO § 13 Abs. 1 Auslandstat 1).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 3 Ws 2/14

    Örtlich zuständiges Gericht bei Tabaksteuerhinterziehung

    Allerdings setzt der Gerichtsstand des § 13 StPO voraus, dass für jede Sache ein inländischer Gerichtsstand nach §§ 7 - 11 StPO besteht (BGH, NJW 1992, 1635; NStZ 2009, 221; Scheuten, § 13 Rn 1).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2003 - 1 Ws 288/03

    Räumliche Geltung des Strafgesetzbuches: Anwendung auf Auslandstaten gegen

    Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts wäre gem. §§ 125 Abs. 1, 13 Abs. 1 StPO nur gegeben, wenn auch für die Hehlereitaten ein inländischer Gerichtsstand vorliegen würde (BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 13 Rdn. 2).
  • BGH, 12.02.2009 - 3 ARs 3/09

    Zuständigkeitsbestimmung; Gerichtsstand des Zusammenhangs;

    Dass nach den Angaben der Anzeigeerstatter für die angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 4., 6., und 9. die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart und für den angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 7. eine solche des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 8 StPO (Wohnsitz oder Aufenthaltsort) begründet ist, bewirkt nicht den Gerichtsstand des Zusammenhangs (§ 13 Abs. 1 StPO) für die weiteren angezeigten Personen; denn dieser setzt für jede Strafsache das Bestehen eines inländischen Gerichtsstands voraus (vgl. BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 13 Rdn. 1).
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