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   BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91   

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https://dejure.org/1991,1405
BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91 (https://dejure.org/1991,1405)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1991 - 1 StR 456/91 (https://dejure.org/1991,1405)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 (https://dejure.org/1991,1405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verteidigerbestellung - Anhörung des Beschuldigten - Bestellung eines Pflichtverteidigers - Verfahrensverstoß - Begründung der Revision - Revisionsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO § 142 Abs. 1 S. 2, § 337
    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Bestellung des Pflichtverteidigers

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 850
  • MDR 1992, 497
  • BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3
  • NStZ 1992, 201
  • StV 1992, 406
  • AnwBl 1992, 277
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.1960 - 5 StR 255/60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 , vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 und vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 = NJW 1973, 1985).
  • BGH, 17.07.1973 - 1 StR 61/73

    Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers -

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 , vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 und vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 = NJW 1973, 1985).
  • BGH, 15.07.1969 - 1 StR 244/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 , vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 und vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 = NJW 1973, 1985).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91
    aa) Der durch das StVAG 1987 eingefügte § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger sicherzustellen (BT-Drucks. 10/1313 S. 20; vgl. auch BVerfGE 9, 36, 38 ).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (BGH NStZ 1992, 292; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 336 Rdn. 4).

    Die Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 und 3; Laufhütte in KK aaO § 140 Rdn. 28; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 141 Rdn. 10; Wagner Anm. zu OLG Hamburg JR 1986, 257, 259).

  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 108/12

    Recht auf effektiven Verteidigerbeistand und Mandatsniederlegung (Aussetzung und

    Die Auswahl eines Pflichtverteidigers ist nur dann nach § 142 Abs. 1 StPO ermessens- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der ausgewählte Verteidiger aus nachvollziehbaren Gründen nicht das Vertrauen des Angeklagten genießt oder objektiv keine Gewähr für eine sachgerechte Verteidigung bietet (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91, NJW 1992, 850; vgl. Beschluss vom 3. September 1986 - 3 StR 355/86, NStZ 1987, 217 bei Pfeiffer/Miebach).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Ihre Statthaftigkeit wird nicht dadurch infrage gestellt, daß der Antrag auf Beiordnung zunächst schon im Ermittlungsverfahren abgelehnt worden ist, vielmehr unterliegt die Entscheidung des Vorsitzenden als Vorentscheidung im Sinne von § 336 StPO unmittelbar der Kontrolle des Revisionsgerichts (dazu BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Allein die Nichtbeachtung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet allerdings noch nicht die Revision (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 - Auswahl 3).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Eine Verletzung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO könnte - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein genommen die Revision nicht begründen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 = StV 1992, 406; Beschluß vom 25. Februar 1992 - 5 StR 483/91 = StV 1992, 406 f.).
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 180/97

    Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen

    Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem bestellten Verteidiger so nachhaltig gestört war, daß - für den Vorsitzenden erkennbar - die sachgerechte Ausübung des Mandats unmöglich war, enthielten die Erklärungen des Angeklagten nicht; die Ablehnung des Widerrufs der Bestellung des Verteidigers war daher nicht ermessens- und somit auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2, 3).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 483/91

    Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Verteidiger bestellt wird (§ 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann(Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 -;vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 - = MDR 1969, 904 bei Dallinger;vom 17. August 1971 - 1 StR 462/70 -;vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 - = NJW 1973, 1985;vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 -;vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vermag für sich allein aber die Revision nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2003 - 40-IV-03

    Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren; Gebot fairer

    In einer solchen Konstellation drängt sich, wenn mit dem Wechsel - wie hier - weder eine Belastung der Landeskasse mit nennenswerten Mehrkosten noch eine Verfahrensverzögerung zu befürchten ist, die Bejahung eines Anspruchs auf den Wechsel des Pflichtverteidigers (vgl. KG NStZ 1992, 201 [202]) bzw. auf isolierte Beiordnung des (neuen) Anwalts des Vertrauens auf.
  • OLG Hamm, 01.06.2004 - 2 Ws 156/04

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; widerstreitende Interessen; Vertretung durch

    Dabei nahm das Bundesverfassungsgericht Bezug auf die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03. Dezember 1991 (vgl. StV 1992, S. 406), in welcher gerade ein konkreter Interessenwiderstreit des beigeordneten Verteidigers in dem Umstand gesehen wurde, dass dieser zuvor für die Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung gegenüber dem Beschuldigten tätig geworden war.
  • OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09

    Verfahrensfehlerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Voraussetzungen der

    Allerdings würde allein die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO auch unter Berücksichtigung des § 336 Satz 2 StPO noch nicht die Revision begründen (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 - Auswahl 3) und erfordert auch nicht automatisch in allen Fällen die Entbindung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers.
  • OLG Stuttgart, 25.11.1997 - 4 Ws 256/97

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung; Entpflichtung des bisherigen und

  • OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 283/05
  • OLG Koblenz, 28.05.2003 - 2 Ws 334/03

    Pflichtverteidigerbestellung, Auswahl, Einverständnis, nachträgliches

  • LG Ulm, 08.07.1998 - 1 S 73/98

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Auseinandersetzung nach einem

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