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   BGH, 17.09.2008 - 1 StR 496/08   

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https://dejure.org/2008,14556
BGH, 17.09.2008 - 1 StR 496/08 (https://dejure.org/2008,14556)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - 1 StR 496/08 (https://dejure.org/2008,14556)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08 (https://dejure.org/2008,14556)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers allein aufgrund der Übernahme des Mandats durch den Wahlverteidiger

  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § 143

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141
    Pflichtverteidigerbestellung bei mehreren früheren Wahlverteidigern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 143 Rücknahme 4
  • NStZ-RR 2011, 101
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.12.2023 - 5 StR 499/23

    Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung

    Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 6).
  • KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21

    Beiordnung als Wahlverteigers nach erschlichener Entbindung als

    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08 StraFo 2008, 505 und OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21, juris).(Rn.9).

    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers bewirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - und vom 7. Oktober 2005 - 2 Ws 469/05 -).

    Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (vgl. BGH StraFo 2008, 505; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).

  • OLG Celle, 19.08.2010 - 1 Ws 419/10

    Zuständigkeit des Gerichts für die Beiordnung eines Verteidigers; Entpflichtung

    Auf einen solchen Wechsel des Pflichtverteidigers hat der Angeklagte schon wegen der dadurch bedingten finanziellen Mehrbelastung der Staatskasse und möglicher Störungen und Verzögerungen des Verfahrens keinen Anspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, 1 Ws 532/09; BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 1993, 201; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Düsseldorf StV 1997, 576; OLG Köln NJW 2006, 389; Meyer-Goßner, § 143 StPO Rdn. 2).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2015 - 4 Ws 222/15

    Strafverteidigung: Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers für die

    a) Zwar ist auch der Senat der Ansicht, dass regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein wird, wenn dieser zunächst als bestellter Verteidiger allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet worden war, weil ein anderer Rechtsanwalt sich als Wahlverteidiger gemeldet hatte (vgl. BGH, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4).
  • OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21

    Pflichtverteidigerbestellung durch unzuständigen Spruchkörper - Entscheidung des

    a) Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn selbst als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niedergelegt (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 StR 496/08 = StraFo 2008, 505 = BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; OLG Köln Beschluss vom 24.09.2012 - III-2 Ws 678/12 bei juris; KG Beschluss vom 10.02.2016 - 4 Ws 10/16 = NStZ 2017, 64; Meyer-Goßner/Schmitt § 143a Rn. 6 jew. m.w.N.).
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