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   BGH, 14.06.1996 - 3 StR 199/96   

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https://dejure.org/1996,2590
BGH, 14.06.1996 - 3 StR 199/96 (https://dejure.org/1996,2590)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1996 - 3 StR 199/96 (https://dejure.org/1996,2590)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1996 - 3 StR 199/96 (https://dejure.org/1996,2590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung trotz Widerspruchs der Verteidigung - Freispruchziel - Vertrauen auf Ausscheiden des Verfahrensstoffs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154, § 265

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 3
  • NStZ 1996, 611
  • StV 1996, 585
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1996 - 2 StR 590/95

    Gericht - Verfahren wegen Betrugsversuchs - Vorläufige Einstellung -

    Auszug aus BGH, 14.06.1996 - 3 StR 199/96
    Nur in Fällen, in denen aus den Umständen des Verfahrensganges oder aus anderen Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - 2 StR 590/95) die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag, ist ein entsprechender Hinweis entbehrlich.
  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 14.06.1996 - 3 StR 199/96
    Grundsätzlich darf der nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer Verwertung hingewiesen worden ist (BGHSt 31, 302; BGHR StPO § 154 II Hinweispflicht 1); denn die Verfahrenseinstellung kann für den Angeklagten das Vertrauen begründen, daß der ausgeschiedene Verfahrensstoff nicht zu seinen Lasten verwertet wird.
  • BGH, 08.12.1987 - 4 StR 621/87

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Auszug aus BGH, 14.06.1996 - 3 StR 199/96
    Grundsätzlich darf der nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer Verwertung hingewiesen worden ist (BGHSt 31, 302; BGHR StPO § 154 II Hinweispflicht 1); denn die Verfahrenseinstellung kann für den Angeklagten das Vertrauen begründen, daß der ausgeschiedene Verfahrensstoff nicht zu seinen Lasten verwertet wird.
  • OLG Hamm, 21.08.2003 - 2 Ss 347/03

    Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis,

    In der Rechtsprechung des BGH ist zwar dem Grundsatz nach anerkannt, dass die durch eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten bei der Beweiswürdigung der verbliebenen Tat nur dann zu Lasten des Angeklagten verwendet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (BGH NJW 1983, 1540; NJW 1996, 2585, 2586; StV 1996, 585).

    Ein (rechtlicher) Hinweis des Tatrichters ist jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden ist und daher das Verteidigungsverhalten des Angeklagten durch die Heranziehung der ausgeschiedenen Taten nicht beeinflusst wurde (BGH StraFo 2001, 236; NJW 1985, 1479, 1996, 2585, 2586; NStZ 1987, 134; StV 1996, 585).

  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 526/08

    Hinweispflicht bei der strafschärfenden Einbeziehung aus der Hauptverhandlung

    Sie beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ohne vorherigen Hinweis strafschärfend Sachverhalte berücksichtigt hat, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 126/13

    Recht auf faires Verfahren (Hinweispflicht bei der Einbeziehung aus der

    Beabsichtigt das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung Sachverhalte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656); denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde.
  • OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01

    Geständnis des Angeklagten, Erklärung des Verteidigers, Einlassung, Inbegriff der

    Widerspricht aber die Verteidigung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO mit der Zielrichtung, einen Freispruch zu erreichen, und entzieht sich das Gericht aus der Sicht der Verteidigung der Auseinandersetzung mit deren Einwendungen durch die Einstellung, so kann die Verteidigung darauf vertrauen, dass der ausgeschiedene Verfahrensstoff ohne entsprechenden Hinweis bei der Beweiswürdigung des verbliebenen Verfahrensstoffes nicht berücksichtigt wird (BGH StV 1996, 585; vgl. BGH StV 1998, 252).
  • BGH, 16.09.1997 - 5 StR 491/97

    Verwertung von Umständen eines vorläufig eingestellten Verfahrens in einem

    Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, wonach eine belastende Verwertung mit jener Tat zusammenhängender Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechend § 265 StPO nicht ohne einen - hier jedoch fehlenden - vorherigen Hinweis an den Angeklagten erfolgen durfte (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3).
  • BGH, 01.09.1997 - 5 StR 284/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Deshalb durfte die Strafkammer zur Überführung des Angeklagten wegen des Falles 2 Beweisergebnisse zum Fall 1 nur nach einem entsprechenden Hinweis verwenden (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3).
  • OLG Hamm, 03.05.2004 - 2 Ss 111/04

    Rücktritt; feglgeschlagener Versuch; Einstellung; Hinweispflicht; Vergewaltigung;

    Ein (rechtlicher) Hinweis des Tatrichters ist nach der Rechtsprechung des Senats, die der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, allerdings dann entbehrlich, wenn durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden ist und daher das Verteidigungsverhalten des Angeklagten durch die Heranziehung der ausgeschiedenen Taten nicht beeinflusst wurde (BGH StraFo 2001, 236; NJW 1985, 1479, 1996, 2585, 2586; NStZ 1987, 134; StV 1996, 585).
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