Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1986 - 4 StR 152/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2350
BGH, 03.06.1986 - 4 StR 152/86 (https://dejure.org/1986,2350)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1986 - 4 StR 152/86 (https://dejure.org/1986,2350)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1986 - 4 StR 152/86 (https://dejure.org/1986,2350)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,2350) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Einstellung des Verfahrens - Verfahrenseinstellung wegen Strafklageverbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 154 Abs. 4 Wiederaufnahme 1
  • NStZ 1986, 469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus BGH, 03.06.1986 - 4 StR 152/86
    Ob in diesen Fällen eine Beschwer des Angeklagten (wegen der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 bzw. Abs. 4 StPO) zu bejahen wäre und deshalb eine Beschwerde gemäß § 304 StPO ausnahmsweise als zulässig angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 10, 88, 93), hat der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81

    Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene

    Auszug aus BGH, 03.06.1986 - 4 StR 152/86
    Der Senat hält § 154 Abs. 4 StPO auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO für unanwendbar (vgl. BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81] m.w.Nachw.; Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 154 StPO Rdn. 33).
  • BGH, 07.10.1983 - 1 StR 615/83

    Rücktritt bei mehreren Beteiligten durch bloßes Untätigbleiben eines Beteiligten

    Auszug aus BGH, 03.06.1986 - 4 StR 152/86
    Falls der 1. Strafsenat insoweit in seinem Urteil vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 (NJW 1984, 2169) - der gegenteiligen Auffassung gewesen sein sollte, vermöchte ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

    Nach der Fassung des Gesetzes gelten die Beschränkungen in den Absätzen 3 bis 5 des § 154 StPO nur für den Fall der vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1986, 469).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10

    Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer

    Denn diese kann jederzeit - bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung - ein nach § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen, ohne an die Beschränkungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO gebunden zu sein (BGHSt 30, 165; 37, 10, 11; BGHR StPO § 154 Abs. 4, Wiederaufnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 20; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 154 Rn. 21a).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86

    Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

    Denn diese Vorschriften beschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juni 1986 - 4 StR 152/86 - bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]), nur für Fälle, in denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 194/91

    Anforderungen an einen Verweisungsbeschluss - Entfallen der Bindungswirkung einer

    Der Senat hält trotz der dagegen vorgebrachten Einwände (Momberg NStZ 1984, 536) an der Rechtsprechung fest, wonach die Staatsanwaltschaft in Fällen dieser Art nicht an die Beschränkungen nach § 154 Abs. 3, 4 StPO gebunden ist (BGH NJW 1986, 3217; BGH NStZ 1986, 469).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 202/91

    Fristgebundenheit der Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens -

    Der Senat bemerkt im übrigen, daß die Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens nicht fristgebunden war, da die Einstellung nicht nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht, sondern nach § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft erfolgt war (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 4 Wiederaufnahme 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht