Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1989 - 2 StR 55/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1823
BGH, 29.03.1989 - 2 StR 55/89 (https://dejure.org/1989,1823)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1989 - 2 StR 55/89 (https://dejure.org/1989,1823)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1989 - 2 StR 55/89 (https://dejure.org/1989,1823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Förmliche Wiedereinbeziehung - Täuschung über die Beschaffung von Warenterminoptionen mit sicheren, hohen Gewinnchancen - Vermittlung von Stillhalteroptionen mit hohem Verlustrisiko - Strafbarkeit wegen Betruges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) §§ 154a, 264

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2481
  • MDR 1989, 758
  • BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Im Hinblick auf § 264 Abs. 1 StPO ist das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile und Gesetzesverletzungen verpflichtet, wenn dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden kann und das Gericht andernfalls zu einem Freispruch gelangen würde (BGH NJW 1989, 2481, 2482; BGH, Urteil v. 19.02.1997, Az.: 2 StR 561/96 = BeckRS 1997, 31120058; BGH, Urteil v. 07.06.2006, Az.: 2 StR 72/06 = BeckRS 2006, 07798 Rn. 15).

    Ungeachtet dieser Frage kann eine förmliche Wiedereinbeziehung jedenfalls dann unterbleiben, wenn das im eingeschränkten Verfahren erlangte Beweisergebnis den Schluss rechtfertigt, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen nicht aufrechtzuerhalten ist (BGH NJW 1989, 2481, 2482).

    Im Falle eines Freispruchs hinsichtlich des weiterverfolgten Tatteils kann das Gericht einen ausgeschiedenen Tatteil, ohne ihn förmlich wiedereinzubeziehen, zum Gegenstand der Urteilsfindung machen und dies in den Gründen des freisprechenden Urteils, dessen Rechtskraft sich ohnehin auf die gesamte Tat erstreckt, zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1989, 2481, 2482).

    Wenn das Gericht die Beweis- oder Rechtslage aber dahingehend beurteilt, dass auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils ein Freispruch geboten wäre, kann es den betreffenden Tatteil auch ohne förmliche Wiedereinbeziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung machen (BGH NJW 1989, 2481; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 24).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Das Landgericht hat die Strafbestimmung der Urkundenfälschung zutreffend - ohne dass dies einen förmlichen Beschluss erfordert hätte - wieder aufgegriffen, um den angeklagten Sachverhalt im Hinblick auf den Freispruch erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH, Urteile vom 12. August 1980 - 1 StR 422/80, BGHSt 29, 315, 316; vom 15. September 1983 - 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; vom 29. März 1989 - 2 StR 55/89 Rn. 15, BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2 und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82 (S) Rn. 5; Beschlüsse vom 12. März 1968 - 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 106 und vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 Rn. 5).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Im Hinblick auf § 264 Abs. 1 StPO ist das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile und Gesetzesverletzungen verpflichtet, wenn dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden kann und das Gericht andernfalls zu einem Freispruch gelangen würde (BGH NJW 1989, 2481, 2482; BGH, Urteil v. 19.02.1997, Az.: 2 StR 561/96 = BeckRS 1997, 31120058; BGH, Urteil v. 07.06.2006, Az.: 2 StR 72/06 = BeckRS 2006, 07798 Rn. 15).

    Ungeachtet dieser Frage kann eine förmliche Wiedereinbeziehung jedenfalls dann unterbleiben, wenn das im eingeschränkten Verfahren erlangte Beweisergebnis den Schluss rechtfertigt, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen nicht aufrechtzuerhalten ist (BGH NJW 1989, 2481, 2482).

    Im Falle eines Freispruchs hinsichtlich des weiterverfolgten Tatteils kann das Gericht einen ausgeschiedenen Tatteil, ohne ihn förmlich wiedereinzubeziehen, zum Gegenstand der Urteilsfindung machen und dies in den Gründen des freisprechenden Urteils, dessen Rechtskraft sich ohnehin auf die gesamte Tat erstreckt, zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1989, 2481, 2482).

    Wenn das Gericht die Beweis- oder Rechtslage aber dahingehend beurteilt, dass auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils ein Freispruch geboten wäre, kann es den betreffenden Tatteil auch ohne förmliche Wiedereinbeziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung machen (BGH NJW 1989, 2481; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 24).

  • BGH, 14.12.1995 - 4 StR 370/95

    Revision - Verfahrensrüge - Gesetzesverletzung - Beschränkungsbeschluß -

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 84, 85 f; BGH NStZ 1982, 517, 518; 1985, 515; NJW 1989, 2481; BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94) und den im Schrifttum hierzu vertretenen Ansichten (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154a Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 154a Rdn. 24, 27, jeweils m.w.N.) stellt es einen Verstoß gegen Verfahrensrecht dar, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, die gebotene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile oder Gesetzesverletzungen durch Beschluß nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO anzuordnen; dieser Rechtsfehler kann dementsprechend auch nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.

    Die Einbeziehung der bisher außer Betracht gebliebenen Vorschrift des § 89 Börsengesetz in die sachlichrechtliche Prüfung würde hier nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache (vgl. BGH NJW 1989, 2481, 2482) führen können.

    Sie hat die erhobenen Beweise nicht nur einseitig unter dem Blickwinkel des Betruges, sondern - auch ohne förmliche Einbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen - ersichtlich allumfassend hinsichtlich der Person der Kunden, der Anbahnung und des Abschlusses der Geschäfte gewürdigt, so daß für eine weitere Aufklärung des Geschehens kein Bedürfnis ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 2481, 2482).

  • BGH, 19.02.1997 - 2 StR 561/96

    Revisionsrechtliche Fragen bei der Beweiserhebung durch die Tatscheninstanz

    Entbehrlich ist die förmliche Wiedereinbeziehung jedoch dann, wenn die Beweis- und/oder Rechtslage die Beurteilung zuläßt, daß auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils, gleichgültig, ob er wieder einbezogen wird, Freispruch geboten wäre (BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2) oder, was hier in Betracht kommt, mangels hinreichenden Tatverdachts kein Anlaß besteht, nach § 270 StPO zu verfahren.
  • OLG Jena, 19.12.2003 - 1 Ss 217/03

    Strafverfahren, Berufung, Berufungsbeschränkung

    Dies war aber zumindest deshalb, weil später auch insoweit Freispruch erfolgte, nicht erforderlich (BGH NJW 1989, 2481 f; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 154a Rn. 22).
  • BGH, 17.05.1995 - 2 StR 111/95

    Freispruch - Einbeziehung - Beweiswürdigung - Sprengstoffanschlag -

    Sollte die neu entscheidende Jugendkammer aber wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Angeklagten eine strafbare Beteiligung an dem Anschlag selbst nicht nachzuweisen ist, so muß sie, bevor sie auf Freispruch erkennt, ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat (§ 264 StPO) genügen; soweit der Umgang mit Sprengstoff, namentlich dessen Überlassung an den Bruder, einen Teil dieser Tat darstellt, ist gegebenenfalls das darin liegende, nach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Sprengstoffdelikt (§ 40 SprengG) von Amts wegen nach § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen (BGHSt 32, 84 f [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1991 - 2 StR 428/90

    Erfordernis einer erneuten Einbeziehung eines ausgeschiedenen Tatteils in das

    Das gilt jedoch nicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zuläßt, daß im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurteilung kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils absehen (BGH NJW 1989, 2481 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht