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   BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93   

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BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93 (https://dejure.org/1993,1362)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1993 - 4 StR 169/93 (https://dejure.org/1993,1362)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93 (https://dejure.org/1993,1362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes - Gewährung des letzten Wortes seitens des Angeklagten - Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 258, 265 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3
  • NStZ 1993, 551
  • StV 1994, 63
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).

    Für alle Verfahrensbeteiligten war vielmehr ersichtlich, daß der Hinweis nach Wiedereintritt in die Verhandlung sachlich auf die gesetzlichen Strafzumessungsgrundlagen beschränkt war (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3).

  • BGH, 16.07.1986 - 2 StR 281/86

    Erteilung - Verfahrensabschnitt - Hinweis - Angeklagter - Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).

    Das ist bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in aller Regel nicht der Fall (vgl. BGHSt 22, 278, 279; BGH NStZ 1987, 36).

  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Das ist bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in aller Regel nicht der Fall (vgl. BGHSt 22, 278, 279; BGH NStZ 1987, 36).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Der somit gegebene Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 21, 288, 289; 222, 278, 280).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 330/83

    Gegenstand des Strafverfahrens - Bestimmtheit - Anforderungen - Erschießungen in

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 200 Rdn. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 11 und 12; vgl. zum Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1984, 229).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 25.04.1991 - 3 StR 468/90

    Fortsetzungstat - Verfahrenseinstellung - Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Da diese Taten weder nach Anzahl noch nach Begehungszeit oder in einer sonst konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1).
  • BGH, 25.06.1984 - AnwSt (R) 17/83

    Tatrichter - Wiedereintritt - Rechtsverletzung - Revision

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93
    Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 200 Rdn. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 11 f mit Nachweisen).

    Insofern folgen aus den unterschiedlichen Aufgaben von Anklage und Urteil unterschiedliche Anforderungen an deren Inhalt (vgl. zu allem Jähnke GA 1989, 376, 388 ff unter Hinweis auf Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, 1950, S. 55 ff; ferner zu den Anforderungen an die Tatindividualisierung in der Anklage bei einer fortgesetzten Handlung BGH NStZ 1992, 553; sehr viel enger aber BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3 und 4; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 4 StR 315/93 - zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil zum Mindestschuldumfang bei einer fortgesetzten Handlung: BGH NStZ 1983, 326).

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 7, 20; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 200 Rdn. 7; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdn. 3; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 200 Rdn. 13).
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03

    Urteil gegen Augenärzte und Arzeimittellieferanten aufgehoben

    Die von Amts wegen gebotene Überprüfung der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklage (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2, 3 und 18) deckt ein Verfahrenshindernis nicht auf.
  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 391/16

    Recht auf das letzte Wort (Pflicht zur Neugewährung bei Wiedereintritt in die

    Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verloren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551 mwN).

    Der Zweck des höchstpersönlichen Rechts auf Gewährung des letzten Wortes liegt aber darin, dem Angeklagten zu ermöglichen, seinen Standpunkt unmittelbar vor der Urteilsberatung verdeutlichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551).

    Es genügt allerdings die bloße Möglichkeit des Beruhens (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551).

  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 40/94

    Kollision von Hausrecht und Grundsatz der Öffentlichkeit im Augenscheinstermin

    2 St 96/52">BayObLGSt 1953, 1; BGH NJW 1970, 904 f. unter Hinweis auf BGH, Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 19/60; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2, 3).

    Sie steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3).

  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 648/94

    Anklageschrift - Anforderungen - Inhalt - Vielzahl sexueller Übergriffe

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 ff; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3) hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen.
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts und dessen Antrag auf Teileinstellung des Verfahrens das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGHSt 13, 53, 60; BGH NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu dem gesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten.
  • BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten;

    Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).
  • BGH, 15.12.1995 - 2 StR 501/95

    Anklage - Anforderungen an Anklageschrift - Konkrete Lebenssachverhalte -

    Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 3, 4, 7, 8, 10; Anklagesatz 4; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1993 - 4 StR 315/93).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 469/18

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Erörterung der Sach- und Rechtslage

  • BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08

    Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)

  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 140/05

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (grundsätzlich keine analoge Anwendung

  • BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96

    Hinreichende Beschreibung eines Tatvorwurfs als gesetzliche Anforderung an eine

  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10

    Verfahrenshindernis des mangelnden wirksamen Einbeziehungsbeschlusses

  • OLG Celle, 06.11.2013 - 2 Ws 322/13

    Zeit und Ort einer Tat als in aller Regel unverzichtbare Angaben zu ihrer

  • OLG Hamm, 15.03.2007 - 3 Ss 64/07

    Trunkenheitsfahrt; verminderte Schuldfähigkeit; Rückrechnung; Feststellungen;

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 2 Ss 124/03

    Unwirksamkeit einer Anklage mangels hinreichender Konkretisierung und

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