Rechtsprechung
BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beweisaufnahme - Entgegennahme von Beweisanträgen - Beweisantrag vor Urteilsverkündung - Revision - Anrufung des Gerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
StPO § 238 Abs. 2, § 246 Abs. 1
Entgegennahme von Beweisanträgen nach Schluß der Beweisaufnahme
Besprechungen u.ä.
- europa-uni.de (Entscheidungsbesprechung)
Beweisanträge kurz vor oder während der Verkündung des Strafurteils
Papierfundstellen
- NJW 1992, 3182 (Ls.)
- MDR 1992, 636
- BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1
- NStZ 1992, 346
- StV 1992, 311
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
Soll eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision gerügt werden, so setzt dies voraus, daß in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts gemäß §ÿ238 Abs.ÿ2 StPO herbeigeführt worden ist (st. Rspr; vgl. BGHSt 1, 322,325; 3,368,369).In derartigen Fällen hat der BGH die Revisionsrüge nach §ÿ337 StPO - ohne vorherige Anrufung des Gerichts - nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen, wenn nämlich dem Angeklagten das letzte Wort versagt worden ist (BGHSt 3, 368,370; 21, 288,290) oder aber der Vorsitzende eine zwingende prozessuale Maßnahme rechtswidrig unterlassen hat, etwa indem er eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen versäumt hat (vgl. zuletzt BGH, StV 1992, 146).
- BGH, 25.09.1951 - 1 StR 390/51
Verbot der Anfertigung von Aufzeichnungen über Bekundungen von Zeugen und …
Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
Soll eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision gerügt werden, so setzt dies voraus, daß in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts gemäß §ÿ238 Abs.ÿ2 StPO herbeigeführt worden ist (st. Rspr; vgl. BGHSt 1, 322,325; 3,368,369). - BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91
Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung …
Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
Daher brauchte sich der BGH nicht mit einem Beschluß des 5. Strafsenats vom 5.2.1992 - 5 StR 673/91 - (NStZ 1992, 248) auseinanderzusetzen, in dem §ÿ238 Abs.ÿ2 StPO nicht angesprochen wird. - BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
In derartigen Fällen hat der BGH die Revisionsrüge nach §ÿ337 StPO - ohne vorherige Anrufung des Gerichts - nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen, wenn nämlich dem Angeklagten das letzte Wort versagt worden ist (BGHSt 3, 368,370; 21, 288,290) oder aber der Vorsitzende eine zwingende prozessuale Maßnahme rechtswidrig unterlassen hat, etwa indem er eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen versäumt hat (vgl. zuletzt BGH, StV 1992, 146). - BGH, 28.01.1992 - 5 StR 3/92
Unterlassene Zeugenvereidigung - Ausdrückliche Entscheidung über Vereidigung - …
Auszug aus BGH, 19.03.1992 - 4 StR 50/92
In derartigen Fällen hat der BGH die Revisionsrüge nach §ÿ337 StPO - ohne vorherige Anrufung des Gerichts - nur in zwei Ausnahmefällen zugelassen, wenn nämlich dem Angeklagten das letzte Wort versagt worden ist (BGHSt 3, 368,370; 21, 288,290) oder aber der Vorsitzende eine zwingende prozessuale Maßnahme rechtswidrig unterlassen hat, etwa indem er eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen versäumt hat (vgl. zuletzt BGH, StV 1992, 146).
- BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6 …
Das Gericht ist danach gemäß § 246 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123 f.; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1). - BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92
Begründung eines Rechtsfehlers durch die Unterbrechung des Schlussvortrages des …
Die Ablehnung dieses Antrages durch den Vorsitzenden könnte der Revision allenfalls dann zum Erfolg verhelfen, wenn er gegen diese Entscheidung das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen hätte (BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1).