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   BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92   

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BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92 (https://dejure.org/1992,2375)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1992 - 1 StR 246/92 (https://dejure.org/1992,2375)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1992 - 1 StR 246/92 (https://dejure.org/1992,2375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme ein Zeuge sei unerreichbar - Unerreichbarkeit eines Zeugens bei hoher Wahrscheinlichkeit dass dieser auch bei ordnungsgemäßer Ladung nicht aussagen werde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13
  • NStZ 1993, 50
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.Nachw.).

    Aufklärungsmängel ergeben sich im übrigen auch nicht daraus, daß das Landgericht sich nicht um eine Vernehmung des Zeugen in Belgien bemühte: Daß für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen der persönliche Eindruck vor der gesamten Strafkammer erforderlich war, ist vom Landgericht begründet worden; die Entscheidung stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 375, 376).

  • BGH, 19.10.1990 - 1 StR 435/90

    Ladung zur Hauptverhandlung - Folgeleisten des Zeugen - Unerreichbarkeit -

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Auch andere Umstände können Bedeutung gewinnen - so insbesondere seine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und auszusagen (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11, 12; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80).
  • BGH, 06.11.1991 - 2 StR 342/91

    Zeuge - Unerreichbarkeit - Ausland - Förmliche Ladung - Revisionsbegründung -

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Auch andere Umstände können Bedeutung gewinnen - so insbesondere seine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und auszusagen (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11, 12; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1989 - 1 StR 559/89

    Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Auch andere Umstände können Bedeutung gewinnen - so insbesondere seine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und auszusagen (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11, 12; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80).
  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 700/83

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - Handel mit

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.10.1986 - 1 StR 605/86

    Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen für das Gericht -

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92
    Denn die im Urteil gegebene Begründung rechtfertigt bei Berücksichtigung der übrigen Urteilsgründe und des im Protokoll in Bezug genommenen Aktenvermerks (zur Zulässigkeit vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 901) unter den gegebenen Umständen die Annahme, daß der Zeuge tatsächlich als unerreichbares Beweismittel behandelt werden durfte.
  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Solche Unerreichbarkeit liegt vor, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 425/98 -).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 556/15

    Ablehnung von Beweisanträgen (Unerreichbarkeit eines Zeugen; hinreichende

    Unerreichbar ist ein Zeuge, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13; st. Rspr.).
  • OLG Hamm, 12.04.2007 - 1 Ss 112/07

    Beweisantrag; Zeuge; namentlich benannt; Unerreichbarkeit; Begründung des

    Ein namentlich benannter Zeuge ist, auch wenn er untergetaucht ist bzw. sich im Ausland aufhält, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechende Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Unerreichbarkeit 6, Urteil vom 20.06.1998; BGH NStZ 1993, 50; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rdnr. 62).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen (BGH NStZ 1993, 50; Alsberg/Nüse/Meyer, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 646), weil die Darlegung der Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, und der Gründe, aus denen dies nicht möglich erschien, in erster Linie auch die Aufgabe hat, dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt hat.

  • BGH, 05.12.2019 - 1 StR 517/19

    Ablehnung eines Beweisantrages (Begriff der Unerreichbarkeit; zwingende Ablehnung

    Ein Zeuge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2016 - 2 StR 556/15 Rn. 11 und vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13 jeweils mwN).
  • OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NStZ 1993, 50; Senatsentscheidung vom 11.05.1990 - Ss 210/90; Senatsentscheidung vom 02.07.1993 - Ss 250/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 62 a).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen (BGH NStZ 1993, 50; Alsberg/Nüse/Meyer a. a. O. S. 762; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 43 b) und zwar auch dann, wenn ein Hilfsbeweisantrag wegen Unerreichbarkeit erst in den Urteilsgründen abgelehnt wird, weil die Darlegung der Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, und der Gründe, aus denen dies nicht möglich erschien, in erster Line auch die Aufgabe hat, dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt hat (Sarstedt/Hamm a. a. O. Rn. 656).

  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 462/10

    Unzulässige Revisionsrüge (Aufklärungsrüge; fehlerhafte Ablehnung eines

    Soweit der Generalbundesanwalt die Rüge auch deshalb für unzulässig hält, weil der Beschwerdeführer die Bemühungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umstände, die gegebenenfalls den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92, NStZ 1993, 50).
  • BGH, 01.06.2001 - 1 StR 208/01

    Unzulässigkeit der Revision; Darlegungsvoraussetzungen der Aufklärungsrüge;

    b) Der Senat kann offenlassen, ob nicht schon allein der Umstand, daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessen behauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vater (nach der Erklärung der Mutter vom 22. März 2000) "keine Aussagebereitschaft (mehr) gehabt habe", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 50; Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1992 - 1 StR 685/92

    Voraussetzungen für einen zulässigen Beweisantrag auf die Vernehmung eines Zeugen

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine gegen die Ablehnung eines Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge noch als i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben angesehen werden kann, wenn Verfahrensgeschehen nicht mitgeteilt ist, aus dem sich ergibt, daß in Wahrheit ein Beweisantrag nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 43, 54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102); die Rüge ist nämlich jedenfalls unbegründet.
  • BGH, 16.12.1998 - 2 StR 425/98

    Entsprechende Bemühungen zur Beibringung des Zeugen; Offensichtliche

    Dies ist dann der Fall, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13).
  • OLG Hamm, 02.07.1998 - 3 Ss 495/98

    Auslandszeugen, unzureichende Beweiswürdigung, Unerreichbarkeit von Zeugen,

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH, NStZ 1993, 50 m.w.N.).
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