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   BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/1992   

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BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/1992 (https://dejure.org/1993,1592)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - 2 StR 503/1992 (https://dejure.org/1993,1592)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1993 - 2 StR 503/1992 (https://dejure.org/1993,1592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels - Einholung eines genomanalytischen Gutachtens zur Erkennung von Hundehaaren zwecks Ermittlung der Täterschaft eines Angeklagten - Beweiswert von Faserspuren - Beweiserhebung durch Vernehmung eines zusätzlich zu dem vom Gericht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13
  • NStZ 1993, 395
  • StV 1993, 340
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.07.1988 - 2 StR 315/88

    Revision wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags durch Wahrunterstellung -

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4; für die Genomanalyse vgl.: BGHSt 37, 157 f; NStZ 1991, 399).

    Ein etwaiger Vorrang der Sachaufklärung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10) bestand deshalb nicht.

  • BGH, 21.08.1990 - 5 StR 145/90

    Genom-Analyse - § 81a StPO, Genom-Analyse (DNS-Analyse, genetischer

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4; für die Genomanalyse vgl.: BGHSt 37, 157 f; NStZ 1991, 399).

    Ob insoweit die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei der Genomanalyse anderer Spuren, z.B. Sperma und Blut, und ob der Tatrichter bei Fallgestaltungen wie vorliegend grundsätzlich gehalten ist, eine Genomanalyse durchführen zu lassen, kann offenbleiben (vgl. dazu BGH NStZ 1991, 399; BGHSt 37, 157; BGH NStZ 1992, 554, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; zur Bewertung von Haaranalysen vgl. Rittner/Schacker/Schneider in MedR 1989, 12 f., 14; Schmitter/Herrmann/Pflug MDR 1989, 402, 403; Schneider in Hess. Polizeirundschau 1992, 20, 22; Kunstmann/Bocker/Mempel/Epplen in Münchner Medizinischen Wochenschrift 1990, 741, 742; allgemein zum Haarvergleich vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 190; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 269 f.).

  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 582/90

    Zulässigkeit der DNA-Analyse sowohl zum Täterausschluß als auch zur

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4; für die Genomanalyse vgl.: BGHSt 37, 157 f; NStZ 1991, 399).

    Ob insoweit die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei der Genomanalyse anderer Spuren, z.B. Sperma und Blut, und ob der Tatrichter bei Fallgestaltungen wie vorliegend grundsätzlich gehalten ist, eine Genomanalyse durchführen zu lassen, kann offenbleiben (vgl. dazu BGH NStZ 1991, 399; BGHSt 37, 157; BGH NStZ 1992, 554, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; zur Bewertung von Haaranalysen vgl. Rittner/Schacker/Schneider in MedR 1989, 12 f., 14; Schmitter/Herrmann/Pflug MDR 1989, 402, 403; Schneider in Hess. Polizeirundschau 1992, 20, 22; Kunstmann/Bocker/Mempel/Epplen in Münchner Medizinischen Wochenschrift 1990, 741, 742; allgemein zum Haarvergleich vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 190; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 269 f.).

  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 677/91

    Unbegründetheit eines Rechtsmittels im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO - Berechnung

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Ob insoweit die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei der Genomanalyse anderer Spuren, z.B. Sperma und Blut, und ob der Tatrichter bei Fallgestaltungen wie vorliegend grundsätzlich gehalten ist, eine Genomanalyse durchführen zu lassen, kann offenbleiben (vgl. dazu BGH NStZ 1991, 399; BGHSt 37, 157; BGH NStZ 1992, 554, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; zur Bewertung von Haaranalysen vgl. Rittner/Schacker/Schneider in MedR 1989, 12 f., 14; Schmitter/Herrmann/Pflug MDR 1989, 402, 403; Schneider in Hess. Polizeirundschau 1992, 20, 22; Kunstmann/Bocker/Mempel/Epplen in Münchner Medizinischen Wochenschrift 1990, 741, 742; allgemein zum Haarvergleich vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 190; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 269 f.).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 73/60

    Zulässigkeit eines Tonbandes - Einverständnis des Angeklagten - Polizeibeamter

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4; für die Genomanalyse vgl.: BGHSt 37, 157 f; NStZ 1991, 399).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 239/92

    Aussagekraft und Beweiswert einer DNA-Analyse im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Ob insoweit die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei der Genomanalyse anderer Spuren, z.B. Sperma und Blut, und ob der Tatrichter bei Fallgestaltungen wie vorliegend grundsätzlich gehalten ist, eine Genomanalyse durchführen zu lassen, kann offenbleiben (vgl. dazu BGH NStZ 1991, 399; BGHSt 37, 157; BGH NStZ 1992, 554, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; zur Bewertung von Haaranalysen vgl. Rittner/Schacker/Schneider in MedR 1989, 12 f., 14; Schmitter/Herrmann/Pflug MDR 1989, 402, 403; Schneider in Hess. Polizeirundschau 1992, 20, 22; Kunstmann/Bocker/Mempel/Epplen in Münchner Medizinischen Wochenschrift 1990, 741, 742; allgemein zum Haarvergleich vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 190; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 269 f.).
  • BGH, 15.07.1954 - 2 StR 199/54

    Voraussetzungen für die Möglichkeit der Anhörung von Sachverständigengutachtern

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Wenn er erklärt, er benötige zur Erstattung des Gutachtens eine weitere Vorbereitung, ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, eine solche Maßnahme zu ermöglichen oder gar zu fördern (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 787; Herdegen in KK 2. Aufl. § 245 Rdn. 4; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 245 Rdn. 21; Schlüchter SK-StPO § 245 Rdn. 9; Widmaier StV 1985, 526; vgl. auch BGHSt 6, 289; 23, 176, 185).
  • BGH, 24.11.1992 - 5 StR 500/92

    Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines "weiteren"

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Gleiches gilt aber auch, wenn der Sachverständige, dessen Gutachten eingeholt werden soll, eine Untersuchungsmethode anwendet, die unausgereift und nicht zuverlässig ist (vgl. BGH NStZ 1985, 515, 516; MDR 1993, 165, 166; vgl. auch BGH NJW 1978, 1207; Schlüchter in SK - StPO Rdn. 105 zu § 244).
  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Wenn er erklärt, er benötige zur Erstattung des Gutachtens eine weitere Vorbereitung, ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, eine solche Maßnahme zu ermöglichen oder gar zu fördern (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 787; Herdegen in KK 2. Aufl. § 245 Rdn. 4; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 245 Rdn. 21; Schlüchter SK-StPO § 245 Rdn. 9; Widmaier StV 1985, 526; vgl. auch BGHSt 6, 289; 23, 176, 185).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92
    Da das Urteil des Landgerichts vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (StV 1992, 470 f. = NStZ 1992, 484 f. = NJW 1992, 2947) erging, bedurfte es einer Entscheidung darüber, ob die Schuld des Angeklagten als besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, nicht (vgl. st. Rspr. des Senats; vgl. auch BGH NStZ 1993, 134).
  • BGH, 21.02.1978 - 1 StR 624/77

    Darlegung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der

  • BGH, 20.06.1985 - 1 StR 682/84

    Beweisaufnahme - Untersuchungsmethode - Unverwertbare Ergebnisse - Unausgereifte

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29 Rn. 60), ist nicht auf den Fall zu übertragen, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht; dies hat der Bundesgerichtshof bisher nicht tragend entschieden (zweifelnd bereits BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 StR 355/15, juris).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

    Das Gericht ist nicht verpflichtet, Verzögerungen der Hauptverhandlung hinzunehmen, die durch die Beauftragung eines vom Angeklagten geladenen Sachverständigen entstehen (BGH NStZ 1993, 395, 396).

    Will der Angeklagte nur beim "Sachverständigen des Vertrauens" Angaben machen, wird dadurch die alleinige Entscheidungsbefugnis des Tatrichters über die Auswahl des Sachverständigen nicht tangiert ("darf nicht ausgehöhlt werden", BGH NStZ 1993, 395, 397).

    Den Rechten und Pflichten eines Sachverständigen aus § 80 StPO unterliegt dieser erst nach dem Beschluß gemäß § 245 Abs. 2 StPO; allerdings mit den Beschränkungen, die sich aus seiner Stellung als "präsentem Beweismittel" ergeben (vgl. BGH NStZ 1998, 93, 94 und NStZ 1993, 395, 397).

    Der vom Angeklagten bestellte und geladene Sachverständige muß nicht auf die Rolle eines Kontrolleurs beschränkt werden (Senatsentscheidung in NStZ 1998, 94; vgl. aber BGH NStZ 1993, 395, 397 und Detter Festschrift für Salger S. 240 f.).

  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Jede andere Entscheidung zu diesem Punkt würde sich grundlegend von den Vorgaben des Revisionsrechts entfernen, wonach Verstöße gegen das Verfahrensrecht nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie bewiesen sind, das heißt zur vollen Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen, und wonach keinerlei revisionsrechtliche Konsequenzen aus angeblichen Prozessverstößen gezogen werden können, solange noch irgendwelche Zweifel an deren Vorhandensein bestehen (vgl. nur BGH NStZ 1993, 395 und bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 207).
  • BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97

    Ladung eines Sachverständigen durch den Angeklagten (keine Einschränkung der

    Das Gericht ist nicht gehalten, ihm während laufender Hauptverhandlung Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens zu geben und dabei Verfahrensverzögerungen hinzunehmen (BGH NStZ 1993, 395, 397 = BGHR StPO § 245 Abs. 2 Beweismittel 1; Detter in Festschrift für Salger 1995 S. 231, 238 m.w.Nachw.).

    Die an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 (BGH NStZ 1993, 395, 397 = BGHR StPO § 245 Abs. 2 Beweismittel 1) angelehnten Ausführungen zu der Frage, welche Aufgabe der von der Verteidigung hinzugezogenen Sachverständigen gestellt war und ob diese Aufgabe auch mittels kurzer Besuche zu erfüllen gewesen wäre, treffen den Vorgang nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.07.2010 - L 1 AS 3815/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn seine Verwendung zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag, so dass die Beweiserhebung nutzlos wäre (BVerfG NStZ 2004, 214, 215; BGHSt 14, 339, 342 = NJW 1960, 1582; BGH NJW 1989, 1045, 1046; BGH NStZ 1984, 564; 1993, 395, 396; 1995, 45; 1995, 97; 2008, 116; BGH NStZ-RR 1997, 304; 2002, 242; BGH StV 1993, 508; 1996, 368; 1999, 303).
  • BGH, 28.11.1995 - 5 StR 459/95

    Beweiswürdigung - Beweiswert - Faserspuren

    Das entbindet den Tatrichter aber nicht von der Aufgabe, Erwägungen darüber anzustellen, ob ein tatspezifisches Spurenbild, wie es hier beim Angeklagten vorgefunden wurde, von einer solchen Besonderheit ist, daß sein Vorkommen im Lebensbereich eines Unschuldigen auf einem ganz fernliegenden Zufall beruhen müßte (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiskraft 1, 2).

    Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGHR StPO § 261 Beweiskraft 1, 2) folgende Kriterien aufgestellt:.

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 45/97

    Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Beweisbegehrens - Sachverständiger als völlig

    Danach wäre bei der vorliegenden Fallgestaltung ein Sachverständiger ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er Untersuchungsmethoden anwendete, die unausgereift und nicht zuverlässig sind, oder wenn es nicht möglich wäre, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigt (vgl. BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 3, 6, 13, 14; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 215 ff. [216, 219]).
  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 355/15

    Strafverfahren: Ausdruck einer E-Mail als präsentes Beweismittel

    Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht.
  • BGH, 22.10.1993 - 2 StR 459/93

    Beweiswert von Textilfasern - Lückenhafte Beweiswürdigung - Besonderer Beweiswert

    Es wird dazu auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 4. März 1993 - 2 StR 503/92 -, abgedruckt in NStZ 1993, 395, 396, hingewiesen.

    Im Verfahren 2 StR 503/92 (siehe oben) hat der Senat als Sachverständige Dr. F.-P. A. vom Bundeskriminalamt und Dr. Ar. Wo. vom Hessischen Landeskriminalamt angehört.

  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 617/07

    Erschöpfende Würdigung eines Beweisantrages (Ablehnung wegen völliger

    Denn dieser Ablehnungsgrund setzt voraus, dass das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13 und 15).
  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 547/01

    Ablehnung eines Beweisantrags; Aufklärungspflicht; völlig ungeeignetes

  • BGH, 15.04.1998 - 3 StR 129/98

    Einführung eines Beweisstücks in die Hauptverhandlung durch Augenscheinseinnahme

  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 625/95

    Beweiswürdigung - Gravierende Fehlbewertung - Blutspur - Rechtsfehler

  • BGH, 06.04.1994 - 2 StR 736/93

    Beleidigung - Täter - Zorn - Minder schwerer Fall

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