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BGH, 24.01.1989 - 1 StR 676/88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rüge der Erledigung von Hilfsbeweisanträgen durch Wahrunterstellung - Vorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Gericht - Aufhebung eines Schuldspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.01.1984 - 1 StR 812/83
Urteilsgründe - Wahrunterstellung einer Behauptung - Beweiswürdigung - Erörterung …
Auszug aus BGH, 24.01.1989 - 1 StR 676/88
Zwar müssen sich die Urteilsgründe nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen; eine Stellungnahme ist aber erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können, oder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsachen die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (vgl. BGH StV 1984, 142).
- BGH, 08.02.1996 - 4 StR 776/95
Beweisaufnahme - Bestimmtheit - Beweistatsache - Beweisantrag - Hilfsbeweisantrag …
Andernfalls ist für das Revisionsgericht nicht ohne weiteres ersichtlich, was die unterstellten Tatsachen im Rahmen der Urteilsfeststellungen sachlich besagen und wie die Beweiswürdigung des Urteils und die Wahrunterstellung miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. BGHSt 28, 310, 311; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 11;… Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 686/687). - BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
Betrug; Beweisantrag; Fehlerhafte Beweiswürdigung (Wahrunterstellung); …
Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13). - BayObLG, 04.08.2004 - 5St RR 154/04
Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung als Sachmangel
Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebene Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich somit als lückenhaft erweist (so bereits BGHSt 28, 310/311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13).