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   BGH, 22.03.1994 - 5 StR 8/94   

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https://dejure.org/1994,4685
BGH, 22.03.1994 - 5 StR 8/94 (https://dejure.org/1994,4685)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - 5 StR 8/94 (https://dejure.org/1994,4685)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94 (https://dejure.org/1994,4685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an Beurteilung der Ablehnung eines Beweisantrags - Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung - Voraussetzungen der Prozessverschleppung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3
  • StV 1994, 635
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 5 StR 8/94
    Indes setzt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozeßverschleppung neben der Intention des Antragstellers, das Verfahren zu verzögern, voraus, daß das Gericht überzeugt ist, die beantragte Beweiserhebung könne nichts zugunsten des Antragstellers ergeben (BGHSt 21, 118; 29, 149, 151) [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; mithin darf - bei zulässiger Beweisantizipation (Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 641 f.) - notwendig auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die beantragte Beweiserhebung nicht gebieten.
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 22.03.1994 - 5 StR 8/94
    Indes setzt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozeßverschleppung neben der Intention des Antragstellers, das Verfahren zu verzögern, voraus, daß das Gericht überzeugt ist, die beantragte Beweiserhebung könne nichts zugunsten des Antragstellers ergeben (BGHSt 21, 118; 29, 149, 151) [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; mithin darf - bei zulässiger Beweisantizipation (Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 641 f.) - notwendig auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die beantragte Beweiserhebung nicht gebieten.
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbesondere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden BGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3).
  • BGH, 22.04.2008 - 3 StR 74/08

    Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Begründung;

    Sämtliche unter Beweis gestellten Tatsachen betrafen Umstände, die für den Anklagevorwurf von derart entfernter Bedeutung waren, dass es hierfür ausnahmsweise näherer Darlegung nicht bedurfte; vielmehr reichten die knappen Begründungen der angegriffenen Beschlüsse auch mit Blick auf die berechtigten Informationsinteressen der Verfahrensbeteiligten aus (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14; BGH StV 1994, 635; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 58; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 41 a) und ermöglichten noch in hinreichender Weise eine rechtliche Überprüfung der Ablehnungsentscheidungen durch den Senat.
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 551/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände (vgl. so für den Fall der Verletzung von § 245 StPO: BGHR StPO § 245 Abs. 1 Beruhen 1) kann indessen zu dem Ergebnis führen, daß auch bei richtiger Entscheidung über den Beweisantrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 1 mit Anmerkung Müller in StV 1994, 636, 637; Schlüchter a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2008 - 5 StR 634/07

    Bandendiebstahl; bandenmäßiges Handeltreiben (Mittäterschaft und

    Der Senat entnimmt den ablehnenden Beschlüssen des Landgerichts (Revisionsbegründung S. 75 f. und 82 f.), die auf die Wahrnehmungssituation und die Erinnerungsfähigkeit der Hotelangestellten für ein Wiedererkennen von Hotelgästen nach Ablauf von zweieinhalb Jahren und weitere Umstände abstellen (vgl. BGH NStZ 2000, 156, 157), eine die Voraussetzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO erfüllende antizipierende Wertung, dass das erhoffte Beweisergebnis nicht werde erbracht werden können und dass die Aufklärungspflicht die beantragte Beweiserhebung nicht gebietet (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 1).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 49/11

    Zurückweisung eines Beweisantrages (Verschleppungsabsicht); Vernehmung eines

    Daher umfasst die Annahme der Prozessverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (BGH, Beschluss vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94, StV 1994, 635), ohne dass es insoweit entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller subjektiv das Verfahren ausschließlich bewusst verzögern wollte und die begehrte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen konnte.
  • BGH, 30.08.1994 - 5 StR 403/94

    Hauptverhandlung - Öffentlichkeit - Ausschließungsgrund

    Voraussetzung ist allerdings, daß der Inhalt des Antrages, auf den sich der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit bezieht, in einer Weise dokumentiert ist, wie es beim Beschluß notwendig wäre; dieser ist, einschließlich des wesentlichen Inhalts seiner Begründung, gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94 -).
  • BGH, 07.09.1994 - 5 StR 478/94

    Verwerfung einer Revision

    Der 5. Strafsenat hält bei Auslegung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht eine Beweisantezipation für zulässig, für welche die beim Augenschein von der Rechtsprechung entwickelten engeren Grenzen nicht gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94 und 5 StR 95/94 -, letzterer veröffentlicht in StV 1994, 283).
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