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   BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93   

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BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93 (https://dejure.org/1993,127)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1993 - 5 StR 279/93 (https://dejure.org/1993,127)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 5 StR 279/93 (https://dejure.org/1993,127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
    Zulässiger Gegenstand eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen (Begriff des Beweisantrages; Negativtatsache; ledigliche Benennung von Beweiszielen)

  • DFR

    Anforderungen an Beweisantrag

  • Wolters Kluwer

    Vortäuschen eines Einbruchsdiebstahls und Legen eines Brandes, um die Versicherungssumme zu erhalten - Qualifizierung eines Antrags als Beweisermittlungsantrag oder als Beweisantrag - Benennung eines Zeugen als Beweismittel - Eigene Wahrnehmungen des Zeugen als ...

  • opinioiuris.de

    Anforderungen an Beweisantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6
    Bestimmte Tatsachenbehauptung beim Zeugenbeweis über negative Tatsachen

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 251
  • NJW 1993, 2881
  • MDR 1993, 1106
  • BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 26
  • NStZ 1993, 550
  • NStZ 1993, 602 (Ls.)
  • StV 1993, 454
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 455/90

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rüge der fehlerhaften Ablehnung

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.

    Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn der Antragsteller behauptet, daß bestimmte Ereignisse nicht stattgefunden hätten (vgl. RGSt 1, 5; RGRspr. 8, 693; RG JW 1913, 163; 1931, 1815; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; BGH Urteil vom 7. September 1983 - 2 StR´278/83 -).

  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Die Notwendigkeit einer solchen Trennung von Beweistatsache und Beweisziel wird besonders deutlich angesichts dessen, daß die Beweisbehauptung einer exakten und sinnvollen Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugänglich sein muß (BGHSt 37, 162, 165; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 45).

    Bei Werturteilen hat die Rechtsprechung in vergleichbarer Weise darauf abgestellt, daß die Angabe von bloßen Wertungen wie denen, daß jemand "unglaubwürdig" (RGSt 27, 95, 97), "verhaltensgestört", "süchtig" oder "angeheitert" sei, die Behauptung derjenigen Tatsachen nicht ersetzen kann, an die die betreffende Wertung sich möglicherweise knüpfen läßt (BGHSt 37, 162).´.

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 210/87

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnungsgesuche gegen

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.
  • BGH, 24.11.1989 - 3 StR 266/89

    Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 1 Vollz (Ws) 6/91

    Rechtsverletzung; Gefangener; Vollzugslockerung ; Ablehnung; Konkretisierung;

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.
  • BGH, 20.04.1993 - 1 StR 886/92

    Beurteilung - Einfügung in die Beweislage - Gespräche - Verteidigung -

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (vgl. BGH StV 1984, 61; BGH Urteil vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92 -).
  • BGH, 17.02.1987 - 5 StR 552/86

    Fehlende Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe bei der Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Der Beschwerdeführer hatte - in der durch die Ablehnungsbeschlüsse gewonnenen Kenntnis von den Defiziten der gestellten Anträge - Gelegenheit, die Anträge in ergänzter Form zu wiederholen (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 910).
  • RG, 31.01.1895 - 4689/94

    Ist der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag des Angeklagten, über die

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Bei Werturteilen hat die Rechtsprechung in vergleichbarer Weise darauf abgestellt, daß die Angabe von bloßen Wertungen wie denen, daß jemand "unglaubwürdig" (RGSt 27, 95, 97), "verhaltensgestört", "süchtig" oder "angeheitert" sei, die Behauptung derjenigen Tatsachen nicht ersetzen kann, an die die betreffende Wertung sich möglicherweise knüpfen läßt (BGHSt 37, 162).´.
  • RG, 21.10.1879 - 76/79

    Findet §. 240 St.G.B.'s Anwendung, wenn nicht das Nötigen selbst, sondern nur das

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn der Antragsteller behauptet, daß bestimmte Ereignisse nicht stattgefunden hätten (vgl. RGSt 1, 5; RGRspr. 8, 693; RG JW 1913, 163; 1931, 1815; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; BGH Urteil vom 7. September 1983 - 2 StR´278/83 -).
  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGHSt 39, 251, 253).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Bei diesen Anträgen handelt es sich jeweils nicht um formgültige Beweisanträge im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, sondern um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung durch das Tatgericht an der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu messen ist (BGHSt 39, 251; BGHSt 43, 321; BGH NStZ 1998, 97; BGH NStZ 2018, 48).

    Angaben hierzu wären aber erforderlich gewesen, weil ein Zeuge nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden kann (vgl. BGHSt 39, 251; BGHSt 43, 321).

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Zur Bedeutung des Merkmals der Konnexität für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen (Fortführung von BGHSt 37, 162; 39, 251).

    Ein derartiger Antrag ist, wie nachstehend unter b) bb näher ausgeführt, kein Beweisantrag, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGHSt 39, 251, 254 f.; 40, 3, 6), eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedoch nicht dargetan.

    Die Wertung des Oberlandesgerichts, insoweit handele es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag, da keine dem Beweis durch Vernehmung des Zeugen zugängliche, hinreichend konkrete Tatsachen unter Beweis gestellt werden (vgl. BGHSt 37, 162, 163 f.; 39, 251, 253), ist nicht zu beanstanden.

    Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (BGHSt 39, 251, 253).

    Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, kann u.U. eine dritte hinzutreten, die sogenannte Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung, die im Falle des Zeugenbeweises nur bedeutet, daß der Antrag erkennen lassen muß, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97; vgl. auch BGHSt 40, 3, 6; Widmaier NStZ 1993, 602 f. Anmerkung zu BGHSt 39, 251), etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw.

    Die bloße Wiedergabe der von einem Zeugen erwarteten Wertungen oder Schlußfolgerungen kann die Behauptung der Tatsachen, an die sich die Bewertung möglicherweise knüpfen läßt, nicht ersetzen (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 254; BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 4, 13, 31).

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