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   BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91   

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https://dejure.org/1992,2819
BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91 (https://dejure.org/1992,2819)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1992 - 3 StR 519/91 (https://dejure.org/1992,2819)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1992 - 3 StR 519/91 (https://dejure.org/1992,2819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Glaubwürdigkeit von Zeugen - Augenscheinseinnahme in Abwesenheit der Angeklagten - Fehlende Erteilung eines rechtlichen Hinweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10
  • NStZ 1992, 450
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.09.1962 - 4 StR 301/62

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Mitwirkung eines blinden Richters -

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91
    Nach dem auslegungsfähigen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kommt in Betracht, daß die (sämtlich?) von der Zeugin erstellten Skizzen zur Veranschaulichung ihrer Aussage bei der Darstellung der Örtlichkeiten dienten (vgl. BGHSt 18, 51, 54).
  • BGH, 07.09.1977 - 3 StR 299/77

    Revisionserfolg wegen Formfehler des Gerichts - Unterlassen auf den Hinweis der

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91
    Bei einer solchen Sachlage hätte die Revision - "in ausreichender Weise" (BGH, Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77) - vortragen müssen, warum der Angeklagte durch einen unterlassenen Hinweis nach § 265 StPO in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können (vgl. BGHR StPO § 265 I Hinweispflicht 2).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91
    Bei einer solchen Sachlage hätte die Revision - "in ausreichender Weise" (BGH, Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77) - vortragen müssen, warum der Angeklagte durch einen unterlassenen Hinweis nach § 265 StPO in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können (vgl. BGHR StPO § 265 I Hinweispflicht 2).
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

    Deshalb ist in ausreichender Weise vorzutragen, warum der Angeklagte durch das Unterlassen des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 - 3 StR 519/91, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9 mwN).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    (3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Rechte des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein.
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09

    Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof gerade auch im Zusammenhang mit Rügen der Verletzung von § 265 StPO wiederholt darauf hingewiesen, dass auch dem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen ist, was das (negative) Ergebnis seiner Beruhensprüfung in Frage stellen könne (vgl. z.B. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9, 12; BGH, Beschl. vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 336/94; Beschl. vom 13. Juni 2007 - 2 StR 127/07).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Trotz von der Nebenklägerin in dem Kalender während der Vernehmung vorgenommener Markierungen vermag der Senat die ausdrücklich protokollierte Augenscheinseinnahme, mit welcher die Art von Eintragungen und das Vorhandensein unterschiedlicher Schriftbilder in dem Kalender veranschaulicht werden sollten, nicht, wie der Generalbundesanwalt, als bloßen Vernehmungsbehelf zu verstehen (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10, 26, 28), so dass die Rüge nicht etwa schon deshalb (offensichtlich) unbegründet ist.
  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn das Rügevorbringen genügt nicht den - bei Formalrügen dieser Art besonders strikt zu beachtenden (vgl. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 10, 18; BGH NStZ 2000, 328) - formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
  • BGH, 07.12.2016 - 4 StR 473/16

    Teilaufhebung der Feststellungen im Adhäsionsausspruch

    Im Übrigen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO (vgl. zur Beruhensprüfung BGH, Urteile vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96; und vom 25. März 1992 - 3 StR 519/91; Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9; und vom 14. Juni 2016 - 3 StR 196/16).
  • BGH, 04.05.2004 - 1 StR 391/03

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (Entfernung bei

    Das Revisionsgericht kann hier allein auf Grund der vorliegenden Revisionsbegründung nicht nachprüfen, ob Bl. 465 Gegenstand des Sachbeweises war oder nur als nicht protokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. BGH StV 2000, 241; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10).
  • BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02

    Zeugenvernehmung; Vorhalt von Urkunden (Vernehmungshilfsmittel; Freibeweis;

    Die Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls ("zusammen mit der Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommen"), der eine enge Verknüpfung zwischen Zeugenbefragung und "Augenschein" belegt, zudem der Gegenstand der Betrachtung - eine Skizze, welche die Zeugin bei einer polizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben jener Vernehmung hindeutet - an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zweifeln (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner BGH, Beschl. vom 17. November 1994 - 1 StR 624/94).
  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93

    Hauptverhandlung - Psychopathologische Kriterien - Ausschluß - Öffentlichkeit -

    Dabei handelte es sich um keine eigenständige Zeugenvernehmung der Eltern, sondern um den Gebrauch eines Vernehmungsbehelfs (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10) bei der Vernehmung der kindlichen Zeugen zur Person gemäß § 68 StPO durch den für die Gestaltung jener Vernehmungen nach § 241 a StPO ausnahmsweise zum Schutz der Kinder allein verantwortlichen Vorsitzenden.
  • BGH, 09.07.1997 - 3 StR 268/97

    Verwerfung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung eines Revisionsgrundes

    Nahe liegt nämlich, daß die erwähnten Gegenstände nicht als Beweismittel, sondern nur als (nicht protokollierungspflichtige) Vernehmungsbehelfe dienten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 86 Rdn. 8).
  • KG, 05.04.2023 - 4 ORs 17/23

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei Verstoß gegen Hinweispflicht

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