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   BGH, 03.06.1998 - 3 StR 213/98   

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https://dejure.org/1998,4618
BGH, 03.06.1998 - 3 StR 213/98 (https://dejure.org/1998,4618)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1998 - 3 StR 213/98 (https://dejure.org/1998,4618)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1998 - 3 StR 213/98 (https://dejure.org/1998,4618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17
  • NStZ 1998, 528
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 3 StR 213/98
    Die Abwesenheit des Angeklagten schadet nur, wenn sie sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt (BGHSt 26, 84, 91; BGH NStZ 1996, 398; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 84 m.w.Nachw.; Gollwitzer aaO § 247 Rdn. 47).
  • BGH, 17.04.1996 - 3 StR 34/96

    Hauptverhandlung - Richter abgelehnt - Ablehnungsverfahren - Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 03.06.1998 - 3 StR 213/98
    Die Abwesenheit des Angeklagten schadet nur, wenn sie sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt (BGHSt 26, 84, 91; BGH NStZ 1996, 398; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 84 m.w.Nachw.; Gollwitzer aaO § 247 Rdn. 47).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Selbst wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung bei der Auslegung des Vernehmungsbegriffs unterbliebe, käme der absolute Revisionsgrund allein wegen der Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines in seiner Abwesenheit nach § 247 StPO vernommenen Zeugen nicht zur Anwendung; denn der Angeklagte hätte keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung versäumt (BGHSt 26, 84, 91 m.w.N.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 22, 24, 26; BGH NJW 1996, 2382; NStZ 2006, 713; vgl. für einen entsprechenden Lösungsansatz bereits BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 bis 21, 23).
  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Nur bei vollständiger Kenntnis des Vorlaufs und Ablaufs dieser Zeugnisverweigerung läßt sich beurteilen, ob jener Vorgang, wie die Revision geltend macht, ein - zudem wesentlicher - Teil der Hauptverhandlung gewesen ist oder vielmehr die Durchführung eines Freibeweisverfahrens am Rande der Hauptverhandlung, das gerade nicht deren wesentlicher Teil ist und für welches das durch den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gesicherte grundsätzliche Anwesenheitsgebot für den Angeklagten nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 17; vgl. ferner BGHR StPO § 338 Nr. 6 - Öffentlichkeit 2).

    Es gilt hier nichts anderes als im Fall freibeweislicher Klärung der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen oder seiner psychischen Belastung bei Konfrontation mit dem Angeklagten, bei welcher der Angeklagte, da jene Freibeweiserhebung nicht notwendiger Teil der Hauptverhandlung ist, nicht anwesend sein muß (BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 17).

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    Die beanstandete Verlesung war ersichtlich ausschließlich eine Freibeweiserhebung zur Erreichbarkeit weiterer Beweismittel, damit kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, der ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes unbedingt die Anwesenheit des Angeklagten erfordert hätte (vgl. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 17).
  • BGH, 12.12.2002 - 5 StR 477/02

    Zeugenvernehmung; Vorhalt von Urkunden (Vernehmungshilfsmittel; Freibeweis;

    Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C. K. in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung des Zeugen G. K. in Abwesenheit des Angeklagten "zusammen mit dem Zeugen in Augenschein genommene" Schreiben geht der Senat aufgrund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme gewertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer Freibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die Anwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 20, 22, 24).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 281/10

    Strafverfolgungsverjährung (Strafschärfung mit minderem Gewicht innerhalb der

    Da die Klärung der Vernehmungsfähigkeit damit auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die Abwesenheit des Angeklagten nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 24).
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