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   BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00   

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https://dejure.org/2000,6419
BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00 (https://dejure.org/2000,6419)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2000 - 1 StR 317/00 (https://dejure.org/2000,6419)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2000 - 1 StR 317/00 (https://dejure.org/2000,6419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO; § 244 Abs. 3 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
    Wesentliche Teile der Hauptverhandlung; Beweisantrag; Einstellung; Verletzung der Aufklärungspflicht; Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.09.1999 - 1 StR 393/99

    Verfahrenseinstellung; Zeugenaussage; Beweisantrag; Glaubwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00
    Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH StV 1982, 4; StV 1999, 636).

    a) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH StV 1982, 4; StV 1999, 636).

  • BGH, 13.10.1981 - 5 StR 595/81

    Erneuter Eintritt in eine Verhandlung nach Verkündung eines Beschlusses -

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00
    Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH StV 1982, 4; StV 1999, 636).

    a) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH StV 1982, 4; StV 1999, 636).

  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 253/99

    Verwerfung; Zeugenentlassung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00
    Ein solches Vorgehen ist unbeschadet der Frage nach seiner - Zweckmäßigkeit - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99).
  • BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95

    Begründung der Revision - Angeklagter - Unberechtigter Ausschluß - Beeidigung der

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00
    Abgesehen davon spricht aber auch unter den gegebenen Umständen, insbesondere nachdem die Angeklagten nach ihrer Unterrichtung über den Ablauf der Vernehmung davon abgesehen haben, Erklärungen abzugeben, hier nichts dafür, daß es sich bei den genannten Entscheidungen um wesentliche Teile der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00
    Auch die ergänzend heranzuziehenen Urteilsgründe (vgl. BGHSt 36, 384, 385) ergeben hierzu nichts.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Selbst wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung bei der Auslegung des Vernehmungsbegriffs unterbliebe, käme der absolute Revisionsgrund allein wegen der Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines in seiner Abwesenheit nach § 247 StPO vernommenen Zeugen nicht zur Anwendung; denn der Angeklagte hätte keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung versäumt (BGHSt 26, 84, 91 m.w.N.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 22, 24, 26; BGH NJW 1996, 2382; NStZ 2006, 713; vgl. für einen entsprechenden Lösungsansatz bereits BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 bis 21, 23).
  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

    Angesichts dieser Besonderheiten spricht hier nichts dafür, dass es sich bei der genannten Anordnung des Vorsitzenden um wesentliche Teile der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21), bezüglich derer allein die bloße Abwesenheit des Angeklagten den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründete und - ungeachtet der Berücksichtigung des Zeugen- und Opferschutzes (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 425, 426; Basdorf in Festschrift für Salger, 1995, S. 203, 205, 209 f.) - zur Aufhebung eines ansonsten materiell richtigen Urteils und zur Neuverhandlung der Sache führen müsste.
  • BGH, 24.01.2001 - 5 StR 603/00

    Unzulässige Verfahrensrüge; Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Entlassung

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Nichtvereidigungsentscheidung nach § 60 Nr. 1 StPO, die in Anwesenheit der Angeklagten wiederholt wurde, auch eine Wiederholung der Entlassungsentscheidung - jeweils mit unmittelbar vorangegangener Verhandlung hierüber - liegt (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18; BGH, Beschluß vom 24. August 2000 - 1 StR 317/00 ).
  • BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01

    Absolute Revisionsgründe; notwendige Anwesenheit des Angeklagten (Entfernung;

    Auch liegt kein Fall vor, in dem der Zeuge sich etwa auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nicht zur Sache ausgesagt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21) oder in dem der Angeklagte im Zuge seiner Unterrichtung über den Inhalt der in seiner Abwesenheit getätigten Aussage bereits auf die Vereidigung verzichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).
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