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   BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89   

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https://dejure.org/1989,5078
BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89 (https://dejure.org/1989,5078)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1989 - 5 StR 154/89 (https://dejure.org/1989,5078)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1989 - 5 StR 154/89 (https://dejure.org/1989,5078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.1986 - 2 StR 281/86

    Erteilung - Verfahrensabschnitt - Hinweis - Angeklagter - Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89
    Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986 - 2 StR 281/86 = BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1 und Beschl. v. 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89
    Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer kommt es nicht an, weil die Erteilung des letzten Wortes ein Verfahrensvorgang ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280).
  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

    Auszug aus BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89
    Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986 - 2 StR 281/86 = BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1 und Beschl. v. 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88).
  • BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19

    Recht des letzten Wortes (Grundsätze zur nachträglichen Protokollberichtigung)

    Daher bestand die Möglichkeit, dass sich das letzte Wort zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 10/23

    Recht des Angeklagten auf das letzte Wort (keine Verwirkung durch vorherige

    c) Soweit das Urteil die Angeklagte betrifft, beruht es im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler; denn es ist nicht auszuschließen, dass sie bei Erteilung des letzten Wortes noch Ausführungen gemacht und dies sich auf die Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt hätte (vgl. zum Beruhen etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - 3 StR 499/01, wistra 2002, 308; vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, StraFo 2014, 251; vom 20. August 2008 - 5 StR 350/08, NStZ 2009, 50; vom 2. Mai 1989 - 5 StR 154/89, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140, 142; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 258 Rn. 35 f.).
  • BGH, 23.08.2004 - 1 StR 199/04

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht bei unterbliebener Ladung eines Wahlverteidigers

    Das Urteil kann darauf beruhen (BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97

    Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten

    Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (std. Rspr., BGHSt 22, 278, 280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1994 - 3 StR 672/93 - Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91 - Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).

    Dies steht der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch noch geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3, letztes Wort 1).

  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 99/01

    Letztes Wort des Angeklagten; Beruhen (vorherige Nichteinlassung); Wesentliche

    Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1 und Wiedereintritt 1, 6).
  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99

    Letztes Wort; Sitzungsprotokoll

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 12.07.1994 - 4 StR 306/94

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Verfahrensmangel wegen

    Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 351/99

    Beweiswirkung des Protokolls; Gewährung des letzten Wortes

    Dies steht jedoch der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch anders geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1 -, BGH. Beschlüsse vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97 und vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99).".
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