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   BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88   

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https://dejure.org/1988,4639
BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88 (https://dejure.org/1988,4639)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1988 - 4 StR 543/88 (https://dejure.org/1988,4639)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - 4 StR 543/88 (https://dejure.org/1988,4639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6
  • StV 1989, 239
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88
    Das wäre gegeben, wenn in der nach dem letzten Wort fortgesetzten Hauptverhandlung lediglich Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben konnten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschlüsse vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 und 31. März 1987 - 1 StR 94/87 = BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 2).
  • BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81

    Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88
    Das wäre gegeben, wenn in der nach dem letzten Wort fortgesetzten Hauptverhandlung lediglich Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben konnten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschlüsse vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 und 31. März 1987 - 1 StR 94/87 = BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 2).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88
    Das wäre gegeben, wenn in der nach dem letzten Wort fortgesetzten Hauptverhandlung lediglich Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben konnten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschlüsse vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 und 31. März 1987 - 1 StR 94/87 = BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 2).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 70/14

    Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach

    Denn das Landgericht war wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, indem es Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1992 - 5 StR 476/92

    Begründung eines Rechtsfehlers durch die Unterbrechung des Schlussvortrages des

    Im übrigen wäre hier aber auch deshalb eine erneute Erteilung des letzten Wortes nicht notwendig gewesen, weil nach dem Revisionsvortrag nach dem letzten Wort des Angeklagten keine Vorgänge zur Sprache gekommen sind, die auf die gerichtliche Entscheidung hätten Einfluß haben können (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 jeweils m.w.N.; BGH bei Miebach NStZ 1990, 228; Gollwitzer in LR § 258 Rdn. 5).
  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

    Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986 - 2 StR 281/86 = BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1 und Beschl. v. 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88).
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 32/98

    Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt und erneutem Schließen der

    Sie war damit wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, denn Gegenstand der Fortsetzungsverhandlung waren Fragen der Beweiserhebung in der Sache (vgl. BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 6).
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