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   BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00   

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https://dejure.org/2001,4097
BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00 (https://dejure.org/2001,4097)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - 3 StR 580/00 (https://dejure.org/2001,4097)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00 (https://dejure.org/2001,4097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Räuberische Erpressung - Geladene Waffe - Verwendung einer Waffe - Beweiswürdigung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; StGB § 249; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Berücksichtigung des zeitweisen Schweigens von Beschuldigtem und Zeugen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 401/99

    Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht; Verwertung dieser Tatsache

    Auszug aus BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00
    Macht ein Angeklagter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so ist allgemein anerkannt, daß daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden können (vgl. BGHSt 45, 363, 364 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

    Auszug aus BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00
    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es zwar unzulässig ist, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen, daß jedoch eine Aussage, die schließlich doch noch erfolgt, der umfassenden Beweiswürdigung unterworfen wird (vgl. BGHSt 45, 367, 369).
  • BGH, 21.11.1986 - 2 StR 473/86

    Revision auf Grund der Verwertung der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen

    Auszug aus BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00
    Auch für die Angaben der Verlobten, die als Angehörige zur Zeugnisverweigerung berechtigt war, gilt, daß aus dem anfänglichen Schweigen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden dürfen erst recht nicht daraus, daß sich die Zeugin nicht bereits früher von sich aus als Beweismittel zur Verfügung gestellt hat (BGH StV 1987, 188).
  • BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
  • BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges

    Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ein zulässiges prozessuales Verhalten berücksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 3691370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21).

    Allerdings darf durchaus bei der Würdigung eines solchen, spät angetretenen Beweises in Rechnung gestellt werden, daß eine etwa entlastende Aussage erst während des Verlaufs der Hauptverhandlung zustande gekommen ist und es dem Zeugen mithin möglich war, seine Aussage auf das bisherige Beweisergebnis einzurichten (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; BGH, Beschl. vom 6. September 2001 - 3 StR 302/01).

  • BGH, 17.09.2015 - 3 StR 11/15

    Beweiswürdigung in Strafsachen: Würdigung eines anfänglichen Schweigens eines

    Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, NStZ-RR 2002, 72 bei Becker; Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 jeweils mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Dabei hat das Landgericht nicht nur - was als solches grundsätzlich keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 5 StR 411/20, juris; Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) - im Rahmen einer inhaltlichen Würdigung der Einlassung darauf abgestellt, dass diese in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nahezu abgeschlossenen Beweisaufnahme in Form einer schriftlich ausformulierten Verteidigererklärung abgegeben worden ist und die Angeklagte Nachfragen des Gerichts nicht zugelassen hat, weshalb Unstimmigkeiten und Details nicht hat nachgegangen werden können.
  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 247/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Das Landgericht hätte in den Blick nehmen müssen, dass im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein kann, der im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) und dass nach Widerlegung eines Teils der Angaben des Angeklagten die weiteren vom Angeklagten vorgetragenen Umstände als kritisch zu betrachten sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09, NStZ-RR 2009, 290 Rn. 15).
  • BGH, 14.12.2022 - 1 StR 311/22

    Revision des Nebenklägers (erforderliche Darlegung des Ziel des Rechtsmittels in

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Aussagekonstanz des Angeklagten zu ermöglichen, dessen frühere Einlassungen ausführlicher als bislang geschehen in den Urteilsgründen zu dokumentieren und auch den Zeitpunkt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung näher in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 Rn. 23; Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21 Rn. 8-12 mwN und vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
  • BGH, 28.10.2020 - 5 StR 411/20

    Die Einlassung des zunächst schweigenden Angeklagten

    Das Landgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, einer in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen und der Beweisaufnahme abgegebenen Schilderung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil der Angeklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 298/11

    Totschlag; Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; freiwilliges Aufgeben; korrigierter

    Zwar hat das Landgericht die Erklärung des Angeklagten, der sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert und dies damit begründet hatte, er habe Absprachen zwischen den Zeugen im Vorfeld verhindern wollen, "angesichts der bis dahin - der Einlassung des Angeklagten zufolge unrechtmäßig - erlittenen mehrmonatigen Untersuchungshaft" für "unglaubhaft" gehalten, wogegen rechtliche Bedenken bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
  • BGH, 22.11.2007 - 1 StR 497/07

    Beweiswürdigung und Nemo-tenetur-Grundsatz (Selbstbelastungsfreiheit; Einlassung

    Sie hat damit nicht das Schweigen des Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet, was unzulässig wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 130/01

    Unzulässige Erwägungen des Tatgerichts bezüglich der Zeugnisverweigerung von

    Daß das Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 2; BGH StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00 - zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 vorgesehen).
  • BGH, 25.10.2011 - 5 StR 357/11

    Rechtmäßiges Verteidigungsverhalten (Unzulässigkeit negativer Schlüsse); Beruhen

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 454/02

    Beweiswürdigung (Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Zeugnisverweigerung

  • BGH, 06.09.2001 - 3 StR 302/01

    Einzelfall der Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrügen;

  • BGH, 25.03.2014 - 3 StR 300/13

    Auswechslung des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht bei

  • BGH, 11.10.2012 - 5 StR 422/12

    Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 318/14

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Wertung des Schweigens des Angeklagten zu

  • OLG Hamm, 29.08.2023 - 5 ORbs 70/23

    Handyverstoß, Beweiswürdigung, Schweigerechtsverletzung

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