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   BGH, 07.09.1988 - 2 StR 390/88   

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BGH, 07.09.1988 - 2 StR 390/88 (https://dejure.org/1988,3290)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1988 - 2 StR 390/88 (https://dejure.org/1988,3290)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1988 - 2 StR 390/88 (https://dejure.org/1988,3290)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vernehmung - Zeugenaussage - Einführung in die Hauptversammlung

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11
  • StV 1988, 513
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn es auf den Wortlaut des verwerteten Textes ankommt (vgl. BGH, StV 2000, S. 655), bei längeren Schriftstücken oder auch bei solchen, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind (vgl. BGHSt 11, 159 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11), oder wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht auf die Urkunde selbst unmittelbar Bezug genommen hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 12; BGH, NJW 1990, S. 1188 ; StV 2000, S. 655 f.).
  • BGH, 31.03.1989 - 2 StR 706/88

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

    Soweit dies durch wörtliche Wiedergabe der über seine Vernehmung gefertigten Niederschriften geschieht, ist allerdings auf die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO Bedacht zu nehmen (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159 zuletzt: BGH, StV 1988, 513 [BGH 07.09.1988 - 2 StR 390/88]; 1989, 4).
  • BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Eine förmliche Verlesung des Gutachtens gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt, was durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen wird (BGH NStZ 1999, 424; NStZ 1993, 51 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).

    Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12; BGH bei Holtz MDR 1991, 704).

  • BGH, 17.11.1989 - 2 StR 418/89

    Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Sistierung zur Vernehmung

    Eine Inhaltswiedergabe, wie sie das Tatgericht vornahm, deutet in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut der Urkunde selbst unter Verstoß gegen § 261 StPO zum Zweck des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159, 161 f; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11, 12).
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Vielmehr darf der Tatrichter seiner Beweiswürdigung nur das zugrunde legen, was der Zeuge auf den Vorhalt hin erklärt (BGHSt 3, 199, 201; 11, 338, 340/341; 14, 310, 312; BGH, StV 1988, 513; 1989, 4; 1990, 485).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 248/22

    Beweiswürdigung im Hinblick auf die Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO

    Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob das nur mit der Sachrüge angegriffene Urteil bereits deshalb aufzuheben sein könnte, weil das Landgericht seiner Beweiswürdigung eine vollständige, verschriftlichte Aussage der polizeilichen Vernehmung der Zeugin D.    von 16 Seiten zugrunde gelegt hat, zu der die Urteilsgründe mitteilen, diese sei der Vernehmungsbeamtin vorgehalten worden (vgl. zur Wiedergabe einer umfassenden Vernehmung mit vielen Details durch einen Vernehmungsbeamten nach längerer Zeit Senat, Beschluss vom 7. September 1988 - 2 StR 390/88, BGHR StPO Inbegriff der Hauptverhandlung 11; BGH, Beschluss vom 11. August 1987 - 5 StR 162/87, BGHR StPO, § 261 Inbegriff der Verhandlung 5; Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 157/21, NStZ 2022, 119).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 3 Ss 92/05

    Berücksichtigung nicht erinnerter, vorgehaltener Äußerungen eines Zeugen aus

    Der Vorhalt des polizeilichen Protokolls über jene Vernehmung bewirkte für sich allein nichts; auch in einem solchen Fall wird nur das als Beweisergebnis verwertbar, was der Zeuge nunmehr aus der Erinnerung über seine frühere Aussage berichtet (BGH BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11/Vernehmungsniederschriften), was auf den Vorhalt hin in seine Erinnerung zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (BGHSt 14, 310, 312, 313; 21, 149, 150; NJW 1986, 2063, 2064; StV 1994, 413).
  • BGH, 22.02.1994 - 1 StR 829/93

    Wörtliche Wiedergabe von polizeilichen Vernehmungen im Urteil ohne Verlesung der

    Dem tritt der Senat bei (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).
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