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   BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99   

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BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99 (https://dejure.org/2000,1131)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - 3 StR 531/99 (https://dejure.org/2000,1131)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 3 StR 531/99 (https://dejure.org/2000,1131)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Prozessverhalten des Beschuldigten als Schuldindiz?

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 367
  • NJW 2000, 1962
  • BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 37
  • NStZ 2000, 386 (Ls.)
  • StV 2000, 293
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ableitung der Unrichtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Auch bei einem Angeklagten, der sich zur Sache eingelassen hat, darf aus der aktiven Verweigerung der Mitwirkung an der Sachaufklärung jedenfalls dann kein ihm nachteiliger Schluß gezogen werden, wenn dieses Prozeßverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht (hier; Nichtentbindung des Verteidigers von der Schweigepflicht, Abgrenzung zu BGHSt 20, 298).

    Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache und unterläßt insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145; 38, 302, 307; ablehnend Rogall aa0 S. 250 f.; vgl. auch Übersicht bei Eisenberg aa0 Rdn. 906).

    Die zur Begründung der Verwertbarkeit des Teilschweigens herangezogene Erwägung, der sich zur Sache einlassende Angeklagte unterwerfe notwendigerweise seine Einlassung und sein Prozeßverhalten der umfassenden Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 20, 298, 300), begegnet - jedenfalls in dieser weitgefaßten Form - Bedenken.

    Wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorgehoben hat, unterscheidet sich damit der Sachverhalt wesentlich von dem, der der Entscheidung in BGHSt 20, 298 zugrundegelegen hat.

    In diesem besonders gelagerten Fall hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, daß das Landgericht aus dem Umstand, daß der Angeklagte den Rechtsanwalt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hat, den Schluß gezogen hat, seine Behauptung sei unwahr (BGHSt 20, 298, 301).

  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Macht er von diesem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BGHSt 38, 302.305).

    Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache und unterläßt insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145; 38, 302, 307; ablehnend Rogall aa0 S. 250 f.; vgl. auch Übersicht bei Eisenberg aa0 Rdn. 906).

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß das prozessuale Verhalten eines Angeklagten, der zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und erst in einem späteren Stadium eine Einlassung abgibt, - entgegen dieser Erwägung - nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf ("anfängliches Schweigen" - st. Rspr. vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.10.1983 - 3 StR 251/83

    Würdigung der Aussage eines Zeugen, der ohne Berufung auf sein

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Schweigt ein Angeklagter nicht umfassend, sondern macht er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache und unterläßt insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen (sog. Teilschweigen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 20, 298, 300; 32, 140, 145; 38, 302, 307; ablehnend Rogall aa0 S. 250 f.; vgl. auch Übersicht bei Eisenberg aa0 Rdn. 906).

    Ebensowenig darf nachteilig gewertet werden, daß ein Angeklagter zu einer von mehreren selbständigen Taten schweigt, da er sich insoweit eben nicht selbst zum Beweismittel macht (BGHSt 32, 140, 145).

  • BGH, 10.01.1973 - 2 StR 451/72

    Geltung des Verwertungsverbots bei der Anordnung von Maßregeln der Sicherung und

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Den Verstoß gegen dieses Beweisverwertungsverbot, der mehr dem materiellen Beweiswürdigungsrecht zuzurechnen ist, mußte der Senat auch ohne entsprechende Verfahrensrüge auf die Sachrüge hin berücksichtigen (vgl. BGHSt 25, 100);.
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 46/87

    Widersprüchliches Aussageverhalten eines zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Ebenso wie ein Angeklagter nicht zur Sache aussagen muß, ist er grundsätzlich auch nicht verpflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen (BGHSt 34, 324, 326).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 401/99

    Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht; Verwertung dieser Tatsache

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Für den zur Sache schweigenden Angeklagten ist anerkannt, daß weder aus seinem Schweigen, noch aus seinem sonstigen prozessualen Verhalten wie der Verweigerung einer Mitwirkung an der Sachaufklärung ein belastendes Indiz hergeleitet werden darf (Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 401/99, - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 79; Schlüchter in SK-StPO 13. Erg.Lfg. § 261 Rdn. 36; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 899, 914; Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst 1977, S. 59 f. ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Jedenfalls ist eine verdächtige Person, die Gegenstand gezielter Ermittlungsmaßnahmen wird - wie hier der Einbeziehung in einen Speicheltest zur Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen -, berechtigt, sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen (vgl. § 3 BRAO; für den Beistand eines Zeugen: §§ 68 b, 406 f, 406 g StPO; BVerfGE 38, 105).
  • BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85

    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Die Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten voraus (vgl. BGHSt 33, 347, 349), zu dem die Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes über das ihm vom Beschuldigten Anvertraute gehört.
  • BGH, 12.07.1979 - 4 StR 204/79

    Revision wegen Verletzung materiellen Rechts; Strafantragserfordernis bei

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht auf zivilrechtliche Maßstäbe an, vielmehr setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO voraus, daß unabhängig von einer zivilrechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Aussage ein gegenseitiges ernstgemeintes Eheversprechen vorliegt, wobei bereits die einseitige Aufgabe des Heiratswillens das Verlöbnis beseitigt, selbst wenn der andere davon nichts weiß (BGHSt 3, 215, 216; 29, 54, 57).
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99
    Eine solche "Alternativrüge" ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen beweist (vgl. BGHSt 43, 212, 216; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36).
  • BGH, 07.04.1999 - 2 StR 440/98

    Freie Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht des Gerichts; Unterbringung in der

  • BGH, 21.10.1952 - 1 StR 388/52

    Anforderungen an das Vorliegen einer betrügerischen Absicht - Nachweis des

  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    Rüge A. XV der Revisionsbegründung (Kfz-Kennzeichen u. a.): Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zulässigen "Alternativrüge", etwa wenn ein essentieller, nicht erklärlicher Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen besteht (BGHSt 43, 212, 215 f.) oder der Akteninhalt die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen ohne weiteres beweist (BGH NJW 2000, 1962 f.) sind nicht gegeben.
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Angeklagter zu einem Punkt eines einheitlichen Geschehens keine Angaben macht, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Gründe für das Schweigen ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht fragmentarischer Natur sind (BGH, Urteile vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 22; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 23; Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 518/14, StV 2015, 771, 772; vom 19. Januar 2000 - 3 StR 531/99, BGHSt 45, 367, 369 f.).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

    Es kann dahinstehen, ob die hier gegebene teilweise Schweigepflichtentbindung vergleichbar mit einem sogenannten Teilschweigen grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar war (vgl. insbesondere BGHSt 20, 298) oder ob aus der teilweisen Wahrnehmung eines prozessualen Rechts keine negativen Schlüsse gezogen werden durften (vgl. BGHSt 45, 363 und 45, 367).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03

    Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer

    Deshalb darf grundsätzlich nicht einmal der späte Zeitpunkt einer Beweisantragstellung für einen Entlastungsbeweis als Beweisanzeichen für seine Schuld gewertet werden (vgl. BGHSt 45, 367).

    Schließlich liegt hier auch keiner derjenigen Fälle vor, in denen das Prozeßverhalten in einem engen und einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt der Einlassung steht und schon deshalb einer Würdigung im Zusammenhang mit den entsprechenden Angaben unter zogen werden muß (siehe dazu BGHSt 45, 367, 369 f.; vgl. auch BGHSt 20, 298, 301).

  • BGH, 19.06.2008 - 1 StR 217/08

    Heimtückemord (Arglosigkeit und Wehrlosigkeit bei sich wandelndem Tatgeschehen

    Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 22, 25; BGH NStZ-RR 2004, 238).
  • BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges

    Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ein zulässiges prozessuales Verhalten berücksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 3691370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21).

    Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer Beweiswürdigung ausnahmsweise zugänglich sein sollte (so noch Senat, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45, 367, 369/370) "ist eine darauf abstellende Beweisführung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende unverfängliche Erklärungsmöglichkeiten für den späten Beweisantritt erörtert und ausgeräumt werden." Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier aus seiner Sicht zunächst gute Gründe haben konnte, seiner - wie auch das Urteil erwähnt (UA S. 25) - gebrechlichen Mutter die mit einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen ihren Sohn verbundenen Belastungen verschiedener Art zu ersparen (vgl. auch UA S. 26/27).

  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01

    Teilschweigen des Angeklagten (Begrenzung der möglichen nachteiligen Schlüsse);

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es zwar von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Angeklagter zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen unterläßt (sog. Teilschweigen, vgl. BGHSt 45, 367, 369 f. m. w. N.).
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 370/10

    Beweiswürdigung und Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (unzulässige

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2000 (BGHSt 45, 367, 369) dürfen nachteilige Schlüsse aus der Wahrnehmung prozessualer Rechte durch einen Angeklagten jedenfalls dann nicht gezogen werden, wenn dieses Prozessverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht.

    Da das Beweisthema, hinsichtlich dessen der ehemalige Verteidiger von seiner Schweigepflicht entbunden werden sollte, ein vertrauliches, potentiell tatrelevantes Gespräch zwischen ihnen betraf, verstößt die nachteilige Wertung der Weigerung des Angeklagten, seinen Verteidiger von der Schweigepflicht zu entbinden, auch gegen das durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK und das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Angeklagten auf Beiziehung eines Verteidigers (BGHSt 45, 367, 370).

  • BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Schwere räuberische Erpressung; Beruhen

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es zwar unzulässig ist, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen, daß jedoch eine Aussage, die schließlich doch noch erfolgt, der umfassenden Beweiswürdigung unterworfen wird (vgl. BGHSt 45, 367, 369).
  • BGH, 13.12.2006 - 5 StR 211/06

    Freispruch eines Hamburger Klinikleiters vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Indes ist die Beanstandung, selbst wenn man sie etwa als alternative Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO - eine Rüge, die ohnehin nur in Ausnahmefällen statthaft ist (vgl. BGHSt 43, 212, 215; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36, 37; Schäfer StV 1995, 147, 154 ff.), verstehen würde - zumindest unbegründet.
  • KG, 10.10.2008 - 1 AR 1433/07

    Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob

  • BGH, 05.05.2009 - 3 StR 57/09

    Alternative Aufklärungs- und Erörterungsrüge (Zulässigkeit; Sonderfall der

  • BGH, 06.09.2001 - 3 StR 302/01

    Einzelfall der Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrügen;

  • VG Berlin, 19.04.2018 - 80 K 1.17
  • BayObLG, 28.05.2020 - 205 StRR 9/20

    Alternativrüge bei Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Akteninhalt

  • OLG Braunschweig, 16.06.2003 - 1 Ss (B) 21/03

    Anderer Geschehensablauf; Beweiswürdigung; Bruder; Bußgeldverfahren; Einlassung;

  • KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines

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