Rechtsprechung
   BGH, 07.01.1992 - 1 StR 741/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7487
BGH, 07.01.1992 - 1 StR 741/91 (https://dejure.org/1992,7487)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1992 - 1 StR 741/91 (https://dejure.org/1992,7487)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - 1 StR 741/91 (https://dejure.org/1992,7487)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7487) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht, ein Urteil mit der Unterschrift von drei Berufsrichten zu versehen - Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 § 338 Nr. 7
    Strafprozeßrecht: Fehlende Unterschrift des Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 1 StR 741/91
    Der Mangel konnte nicht mehr behoben werden (BGHSt 28, 194, 195 f.).
  • BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 1 StR 741/91
    Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten (vgl. BGHSt 17, 176, 179) [BGH 06.03.1962 - 1 StR 554/61].
  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Im Blick auf diese Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge erstreckt das Revisionsgericht deshalb auch die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; OLG Celle NJW 1959, 1647), nicht aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht