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   BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92   

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https://dejure.org/1992,2751
BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92 (https://dejure.org/1992,2751)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1992 - 5 StR 386/92 (https://dejure.org/1992,2751)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92 (https://dejure.org/1992,2751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richter auf Probe - Ausscheiden beim Gericht - Staatsanwaltschaft - Status als Richter - Unterschrift unter Urteile - Fassungsberatung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 2
    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4
  • StV 1992, 557
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92
    Sie konnte deshalb Urteile, an denen sie mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 275 Rdn. 23) und somit auch an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung (vgl. dazu BGHSt 26, 92, 93) mitwirken.
  • BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88

    Strafprozeßrecht: Unterschrift aller Richter

    Auszug aus BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92
    Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 - Unterschrift 2; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 - Verhinderung 2).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92
    Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 - Unterschrift 2; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 - Verhinderung 2).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Allerdings begründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen der Auffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärung ergibt: "Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatus abgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehr wahrnehmen (vgl. DRiG)", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m. Nachw.).
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer Alternativrüge allenfalls in - hier nicht gegebenen - Konstellationen bejaht worden ist, in denen sicher war, dass in jeder denkbaren Variante ein Rechtsfehler vorliegen würde, wird von der Revision schon die allein als rechtsfehlerhaft in Betracht kommende Mitwirkung des zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannten Richters an nach diesem Zeitpunkt liegenden Fassungsberatungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO, § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 196/05, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 StR 241/20, StraFo 2021, 152 für die Parallelvorschrift des § 22 Nr. 5 StPO) nicht bestimmt behauptet.
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Fehlt eine Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 ? 3 StR 30/10, juris Rn. 2; Urteil vom 9. November 1994 ? 3 StR 436/94, juris Rn. 1; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77, BGHSt 27, 334 f. zur Unterschrift, die Korrekturen nicht abdeckt) oder ein Verhinderungsvermerk (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 ? 5 StR 433/02, juris Rn. 3) ist das Urteil auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso aufzuheben, wie wenn ein Verhinderungsvermerk unzulässig angebracht wurde (vgl. zur fehlerhaft angenommenen Verhinderung aus Rechtsgründen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 ? 5 StR 513/18, juris Rn. 2 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2006 ? 2 StR 294/06, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. August 1992 ? 5 StR 386/92, juris Rn. 1).
  • BGH, 19.02.2019 - 5 StR 513/18

    Feststellung einer tatsächlichen Verhinderung eines Richters auf Probe an der

    Zutreffend weist der Generalbundesanwalt daraufhin, dass er das Urteil deshalb noch unterschreiben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 294/06, NStZ-RR 2007, 88; Beschluss vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).
  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem geltend gemacht wird, der Vorsitzende habe zu Unrecht eine Verhinderung eines Beisitzers aus rechtlichen Gründen angenommen (Senatsbeschluß vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92 -).

    Er konnte Urteile des Landgerichts Lüneburg, an denen er mitgewirkt hatte, noch unterschreiben und somit auch an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung (vgl. dazu BGHSt 26, 92 (93)) mitwirken (vgl. Senatsbeschluß vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92 -).

  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99

    Entscheidungsgründe; Urteilsunterzeichnung; Urteilsabsetzungsfrist;

    Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff., BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).
  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 294/06

    Verhinderung an der Unterschrift des Urteils (Richter auf Probe; Verwendung bei

    Er konnte deshalb das Urteil, an dem er mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 275 Rdn. 23; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 275 Rdn. 30; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 = StV 1992, 557; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 196/05 = LS in StV 2006, 459).
  • BGH, 26.07.2005 - 3 StR 196/05

    Unterschriftsleistung durch beisitzenden Richter (Verwendung bei der

    Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).
  • BGH, 13.03.1997 - 1 StR 72/97

    Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten

    Dem Zeugen Dr. B. wurde die Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses B. vorgehalten (zur Zulässigkeit eines solchen Vorhalts vgl. BGH b. Holtz MDR 1993, 9), der deren inhaltliche Richtigkeit bestätigt hat.
  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/94
    Sein Verbleiben im Justizdienst als Staatsanwalt ändert hieran nichts; der Sonderfall eines bei der Staatsanwaltschaft verwendeten Richters auf Probe (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4) liegt nicht vor.
  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93

    Verwerfung einer Revision - Hinderung an der Unterschrift eines Urteils -

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