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   BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93   

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https://dejure.org/1994,8562
BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93 (https://dejure.org/1994,8562)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1994 - 5 StR 664/93 (https://dejure.org/1994,8562)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 5 StR 664/93 (https://dejure.org/1994,8562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision - Hinderung an der Unterschrift eines Urteils - Ausscheiden aus dem Richterdienst - Befugnis zur Ausübung richterlicher Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 5
  • NStZ 1995, 20
  • StV 1994, 641
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92

    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger

    Auszug aus BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93
    Sein Verbleiben im Justizdienst als Staatsanwalt ändert hieran nichts; der Sonderfall eines bei der Staatsanwaltschaft verwendeten Richters auf Probe (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4) liegt nicht vor.
  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 05.07.1994 - 5 StR 664/93
    Nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst war der Berichterstatter aus Rechtsgründen gehindert, das Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit (vgl. BGHSt 26, 92, 93) nicht mehr ausüben durfte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 39 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 275 Rdn. 23).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Allerdings begründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen der Auffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärung ergibt: "Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatus abgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehr wahrnehmen (vgl. DRiG)", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m. Nachw.).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    (1) Eine Verhinderung aus Rechtsgründen wird angenommen, wenn ein Berufsrichter durch das Ausscheiden aus dem Amt gehindert wird, ein Urteil zu unterschreiben, das unter seiner Mitwirkung zuvor verkündet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93).

    Denn er darf, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit, die auch seine Unterschrift unter den schriftlichen Urteilsgründen umfasst, nicht mehr ausüben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1999 ? 2 CB 5/90, NJW 1991, 1192; BayObLG, Beschluss vom 30. März 1967 ? RReg.

    Eine derartige Verhinderung aus Rechtsgründen ist durch den Vorsitzenden oder an seiner Stelle durch den dienstältesten Richter unter dem Urteil zu vermerken (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1994 ? 5 StR 664/93; Meyer-Goßner/Appl, aaO).

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