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   BGH, 22.11.2001 - 1 StR 276/01   

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https://dejure.org/2001,5129
BGH, 22.11.2001 - 1 StR 276/01 (https://dejure.org/2001,5129)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - 1 StR 276/01 (https://dejure.org/2001,5129)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - 1 StR 276/01 (https://dejure.org/2001,5129)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - Psychiatrisches Krankenhaus - Revisionsrücknahme durch Zwang - Widerruf der Revisionsrücknahme

  • Judicialis

    StPO § 302 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer Rechtsmittelrücknahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.07.2014 - 5 StR 314/14

    Wirksame Revisionsrücknahme durch den Verteidiger

    Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6).
  • BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03

    Revisionsrücknahme (Formlosigkeit der ausdrücklichen Ermächtigung des

    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22

    Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision eines Verfahrensbeteiligten

    Eine unzulässige Willensbeeinflussung, welche die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge haben könnte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 58 mwN; vom 22. November 2001 - 1 StR 276/01, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6), ergibt sich daraus gleichfalls nicht.
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09

    Wirksame Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger (Falschberatung

    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6).
  • BGH, 13.10.2015 - 5 StR 414/15

    Befugnis zur Feststellung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme

    "Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6).
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