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   BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88   

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https://dejure.org/1988,2630
BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88 (https://dejure.org/1988,2630)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1988 - 1 StR 309/88 (https://dejure.org/1988,2630)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1988 - 1 StR 309/88 (https://dejure.org/1988,2630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zur ordnungsgemäßen Einführung eines Augenscheinsbeweises - Zur Verwertung eines fehlerhaft erhobenen Augenscheinsbeweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 12
  • StV 1989, 192
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 125/62
    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88
    Er verweist noch auf BGH NStZ 1986, 564 und bemerkt ergänzend: Das Protokoll ist bezüglich der Verwertung der von der Zeugin G. übergebenen Skizze nicht etwa unklar oder mehrdeutig, widersprüchlich oder lückenhaft mit der Folge, daß dieser Vorgang einer Klärung im Wege des Freibeweises zugänglich wäre (vgl. BGHSt 17, 220 sowie 31, 39).
  • BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86

    Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - Ausnahmen

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88
    Er verweist noch auf BGH NStZ 1986, 564 und bemerkt ergänzend: Das Protokoll ist bezüglich der Verwertung der von der Zeugin G. übergebenen Skizze nicht etwa unklar oder mehrdeutig, widersprüchlich oder lückenhaft mit der Folge, daß dieser Vorgang einer Klärung im Wege des Freibeweises zugänglich wäre (vgl. BGHSt 17, 220 sowie 31, 39).
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88
    Nur wenn die Augenscheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten (und auch im übrigen fehlerfrei) wiederholt wird, ist der Beweisgegenstand als solcher in die Verhandlung ordnungsgemäß eingeführt und bei der Beweiswürdigung verwertbar (BGH StV 1987, 475 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88
    Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, daß das, was anläßlich der Vernehmung der Zeugin G. in Gegenwart des Angeklagten geschah, keine förmliche Augenscheinseinnahme darstellte, bei der erforderlich gewesen wäre, daß alle Mitglieder des Gerichts in der Hauptverhandlung den Beweisgegenstand in Augenschein nehmen und daß allen Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen zu besichtigen (vgl. BGHSt 3, 187 sowie Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 238, 239).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausgeschlossenen Öffentlichkeit (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Vernehmung (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; weitere Nachweise im Anfragebeschluss; vgl. zur Durchbrechung im Sonderfall des Augenscheins am Körper des Zeugen BGHR StPO § 247 Abwesenheit 30).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen weiteren Vorlagebeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 460/08 sub 4 a bis c. Die bisher für den Senat verbindliche Rechtsprechung ist insbesondere auch für den Fall anderer Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverlesungen oder Augenscheinseinnahmen, in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten anderer Auffassung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).

    Diese wird in der Wiederholung der Augenscheinseinnahme (oder Urkundenverlesung) während der weiteren Hauptverhandlung nunmehr in Anwesenheit des Angeklagten gefunden (war derselbe Sachbeweis etwa schon einmal zuvor in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten erhoben worden, läge in seiner nochmaligen Erhebung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, was den absoluten Revisionsgrund ebenfalls ausschlösse; vgl. hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4).

    Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass einer nach der Ausgangsentscheidung ergangenen aufhebenden Entscheidung, in der lediglich knapp vermerkt ist, der Verstoß sei nicht geheilt worden (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH NStZ 2001, 262 (1. Strafsenat); StV 1984, 102, 103; 2002, 8 (3. Strafsenat)), tatsächlich eine "Heilung" wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, die der entscheidende Senat indes in Befolgung der ihn bindenden damaligen Entscheidungen des 5. Strafsenats wie selbstverständlich ohne nähere Erläuterung als unzureichend befunden hat.

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung müßte der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in gleicher Weise durchgreifen wegen der wiederholten förmlichen Beweiserhebungen durch Einnahme von Augenschein in verschiedene mit der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zusammenhängende schriftliche Unterlagen während durch § 247 StPO nicht gerechtfertigter Abwesenheit des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5).
  • BGH, 06.12.2000 - 1 StR 488/00

    Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

    Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises und eine Augenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; BGH StV 1981 57; 198; 475; 2000, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19) Zumindest hätte die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegenwart, des Angeklagten wiederholt werden müssen.
  • BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

    Schließlich wäre die Verhandlung über die Frage der Vereidigung und die Entlassung des Sachverständigen sowie die Einnahme des Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten von § 247 StPO selbst dann nicht gedeckt gewesen, wenn die Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen auf § 247 Satz 3 StPO hätte gestützt werden können (vgl. zur entsprechenden Frage bei § 247 Satz 1 und 2 StPO: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 und § 247 Satz 2 Nachteil 1 - Verhandlung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4 und 5, BGH NStZ 1981, 95 - Augenschein).
  • BGH, 22.12.1999 - 2 StR 552/99

    Anwesenheit des Angeklagten bei Augenscheinseinnahmen; wesentlicher Teil der

    Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3).
  • BGH, 17.11.1994 - 1 StR 624/94

    Erfordernis der Wiederholung eines Augenscheins bei Abwesenheit des Angeklagten

    Damit war der Augenschein nicht nur in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt und mußte im Rahmen des § 247 Satz 4 StPO nicht erneut wiederholt werden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4: Ein Rechtsfehler nach § 338 Nr. 5 StPO war vom Senat darin gesehen worden, daß weder vor noch nach Entfernung des Angeklagten der Augenschein in seiner Anwesenheit durchgeführt wurde).
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