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   BGH, 09.08.1989 - 3 StR 535/88   

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https://dejure.org/1989,3815
BGH, 09.08.1989 - 3 StR 535/88 (https://dejure.org/1989,3815)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1989 - 3 StR 535/88 (https://dejure.org/1989,3815)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1989 - 3 StR 535/88 (https://dejure.org/1989,3815)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweisaufnahme - Beweisantrag - Hauptverhandlung - Beurlaubung des Angeklagten

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.01.1973 - 1 StR 560/72

    Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit während der Hauptverhandlung -

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  • BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83

    Abtrennung von Verfahren bei mehreren, wegen derselben Straftat, angeklagten

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  • BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Verletzung des Verfahrens zur

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  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

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  • BGH, 12.08.1981 - 3 StR 249/81

    Zulässigkeit des allseitigen Verzichts auf Vereidigung eines Zeugen bei

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  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Es ging am 9. Februar 2001 nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; BGH, Beschl. vom 24. Januar 1995 - 1 StR 744/94 m. w. N.).
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 744/94

    Abwesenheit eines Angeklagten - Rechtlicher Hinweis - Beihilfe - Mittäterschaft -

    Zu der von der Revision erhobenen Rüge, es liege der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, bemerkt der Senat: Bei der Verhandlung, auf die sich die gemäß § 231 c Satz 1 StPO ausgesprochene Beurlaubung bezog, handelte es sich nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 15, 263; 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 31, 323, 330 f.; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 32, 270, 273 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 50).
  • BGH, 09.04.1991 - 5 StR 538/90

    Voraussetzungen der Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist, nicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen den abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13, 17).
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