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   BGH, 06.03.1987 - 2 StR 675/86   

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https://dejure.org/1987,5498
BGH, 06.03.1987 - 2 StR 675/86 (https://dejure.org/1987,5498)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1987 - 2 StR 675/86 (https://dejure.org/1987,5498)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1987 - 2 StR 675/86 (https://dejure.org/1987,5498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Öffentlichkeitsgrundatzes durch Aushang am Gericht bei kurzfristiger Anberaumung eines Ortstermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Koblenz, 07.02.2011 - 2 SsBs 144/10

    Sitzungsort: Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wegen Verlegung einer

    Diesbezügliche Erkundigungen sind einem Besucher zuzumuten (vgl. BVerfG in NJW 2002, 814; BGH in NStZ 1983, 208 und in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 und 3; OLG Hamm in NJW 1974, 1780; Kukein in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 338 Rdn 85).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - Ss (B) 22/07

    Öffentlichkeitsgrundsatz: Verletzung im Falle eines unmittelbar an die

    b) Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist verletzt, wenn ein Interessierter nicht die Möglichkeit hat, sich ohne Schwierigkeit Kenntnis vom Augenscheinstermin zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 u. 3; BGH NStZ 1982, 476; OLG Hamm VRS 99, 282).
  • OLG Celle, 25.04.2005 - 222 Ss 69/05

    Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit;

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist verletzt, wenn ein Interessierter nicht die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis vom Augenscheinstermin zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 und 3).
  • OLG Celle, 25.05.2005 - 222 Ss 69/05

    Hauptverhandlung an einen anderen Ort - Bei Verlegung Aushang erforderlich

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist verletzt, wenn ein Interessierter nicht die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis vom Augenscheinstermin zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 und 3).
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