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   BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00   

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BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00 (https://dejure.org/2001,2407)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2001 - 3 StR 244/00 (https://dejure.org/2001,2407)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00 (https://dejure.org/2001,2407)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 220 a StGB; § 338 Nr. 6 StPO; § 58 Abs. 1 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 211 Abs. 2 StGB; § 6 Nr. 9 StGB; § 27 StGB
    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG); Zeugenausschluß; Verhandlungsleitung; Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Widerspruch, Herbeiführung der Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO); Vertreibung; Völkermordhandlung; Auferlegung von Lebensbedingungen, ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2732
  • BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7
  • StV 2002, 6
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    Dieses Ziel muß aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. das Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00).

    Die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat das Bayerische Oberste Landesgericht zweifelsfrei festgestellt (vgl. UA S. 41 f., 162, 165 f.), da es für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 - ausgesprochen hat, sind deutsche Gerichte für die Verfolgung auch solcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völkermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV. Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zu werten sind.

  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    Die Voraussetzung dieser Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der gegen die muslimische Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaßnahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (BGHSt 45, 64, 86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht.

  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    a) Zwar findet das Vorgehen des Vorsitzenden in den §§ 170 ff. GVG, die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der Öffentlichkeit regeln, für sich genommen keine Stütze; diese Vorschriften zählen aber die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht erschöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388; BGH, Urt. vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82, S. 13 f.).

    Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz abgeleitet, daß es mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO zulässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen können, da das Gesetz der in der unbeeinflußten Aussage eines Zeugen liegenden höheren Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit Vorrang vor der uneingeschränkten Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingeräumt hat (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163).

  • BGH, 07.11.2000 - 5 StR 150/00

    Öffentlichkeit des Verfahrens; Anordnung der Entfernung eines möglichen Zeugen;

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz abgeleitet, daß es mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO zulässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen können, da das Gesetz der in der unbeeinflußten Aussage eines Zeugen liegenden höheren Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit Vorrang vor der uneingeschränkten Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingeräumt hat (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163).

    Nach § 238 Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge zu behandeln ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der überschritten wird, wenn der Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BGH NStZ 2001, 163).

  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforderung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG beinhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforderung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG beinhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 278/82

    "krimineller Journalismus" - § 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
    a) Zwar findet das Vorgehen des Vorsitzenden in den §§ 170 ff. GVG, die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der Öffentlichkeit regeln, für sich genommen keine Stütze; diese Vorschriften zählen aber die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht erschöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388; BGH, Urt. vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82, S. 13 f.).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    So wurden etwa in Deutschland - neben anderen - ein Angehöriger der örtlichen serbischen Streitkräfte und der Leiter einer örtlichen Polizeistation wegen Beihilfe zum Völkermord sowie weiterer Delikte verurteilt (s. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732; BayObLG, Urteile vom 23. Mai 1997 - 3 St 20/96, NJW 1998, 392; vom 15. Dezember 1999 - 6 St 1/99).

    Indes hat er im Folgenden mehrfach keinen Anlass gesehen, diese Frage ausdrücklich aufzugreifen, und die Strafverfolgung (früherer) fremder Hoheitsträger durch deutsche Gerichte wegen Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch oder zuvor nach § 220a StGB aF ohne weiteres unbeanstandet gelassen (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, JZ 2016, 103 (Völkermord unter Beteiligung eines ruandischen Bürgermeisters); Beschlüsse vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732 (Beihilfe zum Völkermord durch den Leiter einer örtlichen Polizeistation in Bosnien-Herzegowina); vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 7 ff.; vom 9. Oktober 2019 - AK 54/19, juris (Folterungen durch Geheimdienstmitarbeiter in Syrien); vom 16. Mai 2019 - AK 23/19, juris (in dieser Sache)).

    Da mithin das Verfahrenshindernis der Immunität nicht besteht, ist der angeklagte Lebenssachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. zum Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener allgemeiner Straftaten BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732).

  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 3 StE 4/10

    Onesphore R. nach teilweiser Aufhebung des ersten "Ruanda-Urteils" wegen

    Dieses Ziel muss aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden, wodurch die Tat als Ganzes und damit ihr besonderes Unrecht gekennzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Urteil vom 21.02.2001, 3 StR 372/00, juris-Rn. 6).

    Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende Absicht setzt voraus, dass es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die Zerstörung der von § 220a StGB a. F. geschützten Gruppe zumindest in deren sozialer Existenz ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Urteil vom 21.05.2015, 3 StR 575/14, juris-Rn. 13).

    Der bloße Zusammenhang mit einem Völkermord genügt jedoch nicht, es ist auf die Kenntnis des Täters von der Gesamttat, sein Verhalten bei der Tatbegehung sowie auf seine Äußerungen bezüglich der Zielgruppe abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Werle, a.a.O., Rn. 825 m.w.N.; MünchKomm/Kreß, a.a.O., § 6 VStGB Rn. 82).

  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Mit Blick auf die insoweit auch in ihrem Zusammenhang eindeutigen Urteilsgründe kann dem Vorbringen in der Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt werden, die Urteilsgründe würden die nach § 220a Abs. 1 StGB aF erforderliche Völkermordabsicht, das heißt das zielgerichtete Wollen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung einer von der Vorschrift geschützten Gruppe (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732, 2733) zumindest in deren sozialer Existenz (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 80; vgl. im Einzelnen MüKo-StGB/Kreß, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 71 ff.), positiv belegen.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2014 - 3 StE 4/10

    Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der

    Für die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord genügt es, dass der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001, Az.: 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732-2734 - zitiert nach juris).
  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Dieses subjektive Unrechtsmerkmal setzt voraus, dass es dem Täter selbst im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die vollständige oder teilweise Zerstörung der Gruppe zumindest in ihrer sozialen Existenz ankommt (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, BGHR VStGB § 6 Absicht 1 Rn. 13; zu § 220a StGB aF BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, BGHR StGB § 220a Absicht 1; ferner BGH, Beschluss vom 29. August 1996 - AK 30/96, BGHR StGB § 220a Tatverdacht 2).
  • BGH, 09.09.2003 - 4 StR 173/03

    Öffentlichkeitsgrundsatz (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss einer einzigen

    Dabei steht bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt und ob er deswegen den Sitzungssaal zu verlassen hat, dem für die Entscheidung zuständigen Vorsitzenden ebenso wie dem gegen dessen Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO angerufenen Gericht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur dann überschritten wird, wenn der Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BGH NStZ aaO und BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7).
  • KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im

    Dadurch soll seine Unbefangenheit und seine Selbständigkeit der Darstellung erhalten bleiben (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 6, 7).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

    Die Gründe, die den Ausschluß einzelner Zuhörer von der Verhandlung rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7 jew. m.w.N.).
  • KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Ermittlungsverfahren

    Dadurch soll seine Unbefangenheit und seine Selbständigkeit der Darstellung erhalten bleiben (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 6, 7).
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