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   BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87   

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https://dejure.org/1988,4844
BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1988,4844)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1988 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1988,4844)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1988,4844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eigenes Recht des Vertreidigers zur Antragstellung nach § 33a Strafprozessordnung (StPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 3
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87
    Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Senat in seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGH Beschluß vom 9. April 1987 - 3 StR 543/86 = BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1).
  • BGH, 04.03.2003 - 4 StR 381/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 179/21

    Mitteilung des Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft an den Verteidiger im

    Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 386/15

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Äußerungsrecht des

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, verlangt § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Mitteilung auch gegenüber dem Verteidiger nicht, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt war, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87, NStE Nr. 5 zu § 349 StPO).
  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 570/03

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung rechtlichen Gehörs

    Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6).
  • BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02

    Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen

    Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42), Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87

    Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung

    Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
  • BGH, 01.12.1992 - 5 StR 467/92

    Auswechslung der Person des Angeklagten durch Änderung des Geburtsdatums

    Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5).
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