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BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - Fristversäumung als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtskräftige Sachentscheidung durch Verwerfungsbeschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103;… BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.).Der Senatsbeschluß vom 1. September 1993 kann auch nicht aufgehoben werden, da mit dem Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO eine rechtskräftige Sachentscheidung getroffen worden ist (BGHSt 17, 94, 96; BGH, Beschluß vom 17. September 1985 - 1 StR 303/85;… Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 47;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 349 Rdn. 23 - jeweils m.w.N.).
- BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86
Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.). - BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69
Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen …
Auszug aus BGH, 13.10.1993 - 3 StR 454/93
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103;… BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.).
- BGH, 04.03.2003 - 4 StR 381/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur …
Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6;… Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.). - BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines …
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 11.12.2002 - 5 StR 447/02
Kein nachträgliches rechtliches Gehör bei versäumter Rechtsmittelfrist
Bei dieser Sachlage sind die Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - zudem bei von ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) - kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.).
- BGH, 15.03.2005 - 5 StR 570/03
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung rechtlichen Gehörs …
Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6). - BGH, 13.10.2004 - 3 StR 253/04
Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts; Nachholung …
Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6). - BGH, 22.10.2001 - 5 StR 278/01
Abgelehnter Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs; …
Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 - Anhörung 6). - BGH, 11.12.2002 - 5 StR 229/02
Gegenvorstellung
Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.). - BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen …
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42), Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 08.11.2001 - 5 StR 257/01
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörung; …
Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren - zudem bei fehlender Fristversäumung - kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 - Anhörung 6 m.w.N.).