Rechtsprechung
BGH, 15.06.2005 - 1 StR 202/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,11551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zu stellende Anforderungen an das Darlegungserfordernis eines Rügevorbringens hinsichtlich des Wahrheitsgehalts des Vorbringens
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 344 Abs. 2
Verfahrensrüge mit unwahrem und unvollständigem Tatsachenvortrag - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18
Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines …
Die Rüge, das Landgericht habe den auf Inaugenscheinnahme der Schlauchtrommel gerichteten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision insoweit in einem maßgeblichen Punkt zu den Verfahrenstatsachen objektiv falsch vorgetragen hat (BGH StraFO 2011, 318; BGH, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61 Auflage, § 344 Rn. 22). - BGH, 10.05.2011 - 4 StR 584/10
Übersehene Strafverfolgungsverjährung; Darlegungsanforderungen an die …
Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2010 sei unter Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision zu den Verfahrenstatsachen in einem maßgeblichen Punkt objektiv falsch vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10; vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). - OLG Hamm, 13.03.2008 - 3 Ws 67/08
Wiederholtes Wiedererkennen; Einzellichtbildvorlage
Deren Begründung veranlasst den Senat allerdings zu dem Hinweis, dass ein falscher Sachvortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt (vgl. BGH Beschl. v. 15.06.2005 - 1 StR 202/05).
- BGH, 11.01.2017 - 1 StR 186/16
Revisionsbegründung (Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge)
b) Die zu dieser Verfahrensbeanstandung von der Revision angegebenen Tatsachen treffen so nicht zu und genügen deshalb nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 und vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). - BGH, 11.03.2015 - 5 StR 578/14
Unzulässig erhobene Rüge der Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen den …
Unter diesen Umständen entspricht das Rügevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). - BGH, 19.05.2021 - 1 StR 509/20
Unfundierte Begründung einer Verfahrensrüge
Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags zu einer entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. BGH…, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16 Rn. 5) bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit der Inbegriffsrüge durch das Revisionsgericht, so dass diese nicht zulässig erhoben ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10 Rn. 8; vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10 und vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05).