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   BGH, 27.09.1989 - 2 StR 434/89   

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https://dejure.org/1989,6768
BGH, 27.09.1989 - 2 StR 434/89 (https://dejure.org/1989,6768)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1989 - 2 StR 434/89 (https://dejure.org/1989,6768)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1989 - 2 StR 434/89 (https://dejure.org/1989,6768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Einlegung der Revision - Verwerfung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.1982 - 1 StR 815/81

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Prozessvollmacht

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - 2 StR 434/89
    Die Revision ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO begründet worden und daher unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. L., oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern in seiner Vertretung durch Rechtsanwältin M.-N., auf die der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; KK Laufhütte 2. Aufl. StPO § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 142 Rdn. 15).
  • BGH, 11.06.1981 - 1 StR 303/81

    Erhebung einer Verfahrensrüge durch einen vom Pflichtverteidiger mit einer

    Auszug aus BGH, 27.09.1989 - 2 StR 434/89
    Die Revision ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO begründet worden und daher unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. L., oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern in seiner Vertretung durch Rechtsanwältin M.-N., auf die der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; KK Laufhütte 2. Aufl. StPO § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 142 Rdn. 15).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03

    Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die Verfahrensrügen waren nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO erhoben worden, weil der Schriftsatz nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem zu diesem Zweck bevollmächtigten Sozius unterzeichnet worden war, auf den der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht wirksam übertragen konnte (BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; BGH StV 1981, 393).
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch dessen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des 53 Abs. 3 BRAO ist zulässig (BGH NJW 1975, 2351 BGHR StPO § 349 Abs. 1 - Einlegungsmangel 2).
  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Der Rücknahme des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß die Revision vom 7. März 1994 nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist, weil die Rechtsmittelschrift nicht von dem Pflichtverteidiger oder dessen amtlich bestelltem Vertreter unterzeichnet worden ist, sondern von Rechtsanwalt B., auf den der Pflichtverteidiger jedoch seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen konnte (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2).
  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 409/96

    Ordnungsgemäße Begründung der Revision durch einen keine Vollmacht nachweisenden

    Die Revisionsbegründungsschrift ist nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, sondern - wie ein Vergleich der Unterschriften ergibt - von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden, der das Bestehen seiner Vollmacht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen hat (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 1 Einlegungsmangel 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 345 Rdn. 12).
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