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   BGH, 11.11.1993 - 4 StR 629/93   

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https://dejure.org/1993,6228
BGH, 11.11.1993 - 4 StR 629/93 (https://dejure.org/1993,6228)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1993 - 4 StR 629/93 (https://dejure.org/1993,6228)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93 (https://dejure.org/1993,6228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung einer in den Urteilsgründen nicht erwähnten Straftat in der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93

    Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

    Auszug aus BGH, 11.11.1993 - 4 StR 629/93
    Es kann dahinstehen, ob eine Straftat mangels Sachentscheidung des Tatrichters auch dann nicht zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt ist, wenn es zwar an einem Urteilsspruch fehlt und die Tat auch nicht bei der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen berücksichtigt wird, das angefochtene Urteil das Tatgeschehen aber im Rahmen des festgestellten Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung wiedergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93 - NStZ 1993, 551, 552).
  • BGH, 17.09.1993 - 4 StR 509/93

    Strafzumessungsregel - Anwendbarkeit - Tateinheit - Verbrechen - Vergehen -

    Auszug aus BGH, 11.11.1993 - 4 StR 629/93
    Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist (zur Fassung des Urteilstenors in Betäubungsmittelstrafsachen vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2013 - 5 StR 130/13

    Urteil im Dresdner Schleuser-Prozess rechtskräftig

    Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht über den Fall 25 der Anklage nicht entschieden hat, weswegen dieser Fall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93 - und vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01).
  • BGH, 18.04.2007 - 2 StR 19/07

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Schutzaltersgrenze; Missbrauch eines

    Die noch nicht erledigten Anklagevorwürfe können nicht im Revisionsverfahren erledigt werden, zuständig hierfür ist die bisherige Jugendschutzkammer (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4).
  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, das Urteil erschöpfe den Eröffnungsbeschluß nicht, weil die Tat II der zugelassenen Anklage im Urteil nicht behandelt werde, ist dem Senat eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren insoweit nicht hier - sondern noch beim Landgericht - anhängig ist (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993, 551 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 4 StR 407/98 - und vom 3. September 1998 - 4 StR 243/98; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.).
  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und

    Er ist weder Gegenstand des angefochtenen Urteils noch des Beschlusses vom 14. April 2010 (PB 92) über die Einstellung des Verfahrens wegen einzelner Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; vom 16. März 2010 - 4 StR 48/10, NStZ-RR 2010, 251).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 48/10

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift beanstandet, das Urteil erschöpfe den Eröffnungsbeschluss nicht, weil dem Angeklagten H. in der zugelassenen Anklageschrift 120 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an die Zeugin S. zur Last gelegt waren, er aber nur in 13 Fällen (Fälle II. 1. bis 13. der Urteilsgründe) deswegen verurteilt worden ist, ist dem Senat eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren insoweit nicht hier, sondern noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4, und vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 352 Rdn. 1).
  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 513/05

    Absprachenbedingt unwirksamer Rechtsmittelverzicht (unterbliebene qualifizierte

    Da sich das angefochtene Urteil zu diesem Anklagesachverhalt aber nicht verhält, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, hierüber eine - wie auch immer geartete - Entscheidung, und zwar auch eine solche nach §§ 154, 154 a StPO, zu treffen (BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 352 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 513/18

    Abgrenzung einer Mittäterschaft des Angeklagten von einer Beihilfe bei einer

    Insoweit geht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ins Leere; denn der Fall II.10. der Urteilsgründe war zur Zeit der Beschlussfassung durch das Landgericht nicht bei diesem, sondern seit der Vorlage der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO am 22. November 2018 beim Senat anhängig (vgl. zur Zuständigkeit weiter BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; s. auch zur Unwirksamkeit von Verbindungsbeschlüssen, die gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO verstoßen, zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23 mwN).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 7/01

    Antrag des Generalbundesanwalts

    Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere elf selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH. Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454).
  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 34/06

    Strafklageverbrauch (Einstellung durch Urteil)

    Soweit dem Angeklagten das Handeltreiben mit 2, 5 kg Haschisch zur Last gelegt worden ist (Anklageschrift Nr. 20), ist wegen der fehlenden Behandlung dieser Straftat in den Urteilsgründen eine Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht veranlasst (Senat BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4).".
  • BGH, 07.04.2005 - 2 StR 52/05

    Erschöpfung der Anklage; Zuständigkeit zur teilweisen Einstellung des Verfahrens

    Wäre, wie der Generalbundesanwalt meint, die Anklage nicht erschöpft, so wäre der Senat für die beantragte Verfahrenseinstellung im übrigen nicht zuständig (vgl. BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; BGH NStZ 1993, 551; BGH Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01 und vom 31. August 2001 - 2 StR 324/01).
  • BGH, 11.12.2019 - 3 StR 422/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Zuständigkeit der

  • BGH, 31.08.2001 - 2 StR 324/01

    Begründetheit der Revision; Beschwer durch Annahme von Tateinheit statt

  • BGH, 15.10.2019 - 3 StR 439/19

    Konkurrenzrechtliche Beurteilung von mehreren Beihilfehandlungen zu einer

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