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   BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87   

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https://dejure.org/1987,2369
BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87 (https://dejure.org/1987,2369)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - 2 StR 345/87 (https://dejure.org/1987,2369)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87 (https://dejure.org/1987,2369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Urteilsgründe - Schuldspruch - Rechtskraft - Doppelrelevante Tatsachen - Tatrichterliche Feststellungen - Geschichtlicher Vorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4
  • StV 1989, 91
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 97/77

    Anwendung des Zweifelsatzes (in dubio pro reo) bei Zweifeln hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87
    Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77).

    Zu den sog. doppelrelevanten Tatsachen, die nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch betreffen, gehören insbesondere auch die vom Erstgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, durch die das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77), die Beweggründe (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 727/78; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) oder die Einzelheiten des Tatgeschehens im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs beschrieben werden (vgl. insgesamt zu dieser Frage insbesondere BGHSt 30, 340, 343, 344).

    Die Bindung an Feststellungen, die ausschließlich oder auch den Schuldspruch berühren, besteht auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht voll aufklären hatte können und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77).

  • BGH, 12.01.1977 - 2 StR 478/76

    Erregung als Tötungsmotiv

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87
    Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77).

    Die Bindung an Feststellungen, die ausschließlich oder auch den Schuldspruch berühren, besteht auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht voll aufklären hatte können und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77).

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87
    Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 - und Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87
    Zu den sog. doppelrelevanten Tatsachen, die nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch betreffen, gehören insbesondere auch die vom Erstgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, durch die das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77), die Beweggründe (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 727/78; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) oder die Einzelheiten des Tatgeschehens im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs beschrieben werden (vgl. insgesamt zu dieser Frage insbesondere BGHSt 30, 340, 343, 344).
  • BGH, 06.05.1981 - 2 StR 105/81

    Aufhebung des Strafausspruches - Doppelrelevante Feststellungen - Erstreckung der

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87
    Zu den sog. doppelrelevanten Tatsachen, die nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch betreffen, gehören insbesondere auch die vom Erstgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, durch die das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77), die Beweggründe (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 727/78; Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81) oder die Einzelheiten des Tatgeschehens im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs beschrieben werden (vgl. insgesamt zu dieser Frage insbesondere BGHSt 30, 340, 343, 344).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Insoweit darf der neue Tatrichter keine neuen, den bisherigen widersprechende Feststellungen treffen und seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203; vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4 und vom 21. Mai 1987 - 2 StR 166/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 2).
  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97

    Unzulässiger Beweisantrag über Tatsache, die bereits rechtskräftig entschieden

    Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden, wenn das Revisionsgericht das Urteil nur im Strafausspruch mit den (dazugehörenden) Feststellungen aufhebt, von der Aufhebung nur die Umstände in der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung erfaßt, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4).

    Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht einen Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht hatte voll aufklären können und deshalb wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen -Tatsachen ausgegangen war (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4 m.w.N.).

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 521/97

    Zulässigkeit der Beweiserhebung bezüglich der Schuldunfähigkeit des Angeklagten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden, wenn das Revisionsgericht das Urteil nur im Strafausspruch mit den (dazugehörenden) Feststellungen aufhebt, von der Aufhebung nur die Umstände in der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung erfaßt, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4).

    Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht einen Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht hatte voll aufklären können und deshalb wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen - Tatsachen ausgegangen war (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4 m.w.N.).

  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 370/19

    Innerprozessuale Bindungswirkung von aufrechterhaltenen Feststellungen

    Denn der Umfang der Bindungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen erstreckt sich auch auf solche Sachverhalte, die das Erstgericht den Urteilsgründen zufolge nicht aufgeklärt hat oder nicht in vollem Umfang hat aufklären können, und die deshalb allein aufgrund der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes durch bestimmte - für den Angeklagten günstige - Tatsachen gekennzeichnet sind (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87 -, juris Rdn. 3; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 -, juris Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98 -, juris Rdn. 4; KK/Gericke aaO; LR/Franke StPO 26. Aufl. 2012 § 353 Rdn. 30).

    Dies gilt auch dann, wenn der neue Tatrichter den zweifelhaften Sachverhalt aufklären (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87 -, juris Rdn. 3; LR/Franke aaO mwN) oder sonst Zweifel des Erstrichters überwinden könnte.

  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00

    Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils

    Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • OLG Koblenz, 20.01.2000 - 1 Ss 293/99

    Sachrüge bei Revision gegen ein Verwerfungsurteil

    Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses kann häufig nur auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen zur Schuld geprüft werden, beispielsweise zur subjektiven Tatseite eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, DAR 64, 46), zu den Tatmodalitäten einer Körperverletzungshandlung oder zu den Absichten eines Täters bei der Begründung einer häuslichen Gemeinschaft (BGHSt 29, 57; StV 89, 91).
  • BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilrechtskraft; Bindungswirkung)

    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 11.12.1987 - 2 StR 635/87

    Keine Schuldspruchänderung nach Eintritt der (Teil-) Rechtskraft; Mißachtung des

    Der Umstand, daß dem Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung Gewinnabsicht nicht nachzuweisen war und dieser Sachverhalt Grundlage für den - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Schuldspruch (nur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, nicht Täterschaft) ist, bedeutete für das weitere Verfahren die bindende Feststellung, daß der Angeklagte bei seiner Hilfeleistung ohne Gewinnabsicht gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 und Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77 sowie vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87; Pikart in KK 2. Aufl. StPO § 353 Rdn. 32 m.w.N.).
  • OLG Celle, 31.01.2001 - 32 Ss 103/00

    Einbruchsdiebstahl; Rechtsfolgenausspruch; Regelbeispiel ; Strafzumessung;

    Zu den genannten Feststellungen gehören auch diejenigen doppelrelevanten Tatsachen, die sowohl für den Schuldspruch als auch für den Strafausspruch Bedeutung haben; auch sie binden den Rechtsmittelrichter, wenn es sich um Umstände handelt, die in Merkmalen der Tat selbst begründet sind, z. B. bei § 243 StGB (vgl. KK-Ruß, a. a. O.), oder wenn sie die Beweggründe für das Tatgeschehen bzw. das tatauslösende Moment betreffen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2010 - 53 Ss 53/10

    Revisionsverfahren: Verstoß gegen die durch die Aufrechterhaltung von

    Verstöße gegen die Bindungswirkung der entsprechend § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhaltenen Feststellungen werden bereits auf die Sachrüge hin berücksichtigt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 353 Rdnr. 34; BGH Beschluss vom 21. Oktober 1987, 2 StR 345/87, zitiert nach juris).
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