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   BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98   

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BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98 (https://dejure.org/1998,3761)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1998 - 4 StR 10/98 (https://dejure.org/1998,3761)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 4 StR 10/98 (https://dejure.org/1998,3761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2
  • NStZ-RR 1998, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97

    Prozeßkostenhilfe für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Ob sie indes eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts oder dessen Würdigung als Rauschtat - mit der möglichen Folge einer Strafrahmenänderung (vgl. BGH NJW 1992, 1519) - erstrebt, stellt die Nebenklägerin nicht klar.
  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97

    Anschluss als Nebenkläger - Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Daher muß ihre Revision als unzulässig verworfen werden (BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Dem steht das Verständnis des § 323 a StGB als Gefährdungsdelikt, bei dem die Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 32, 48).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 4 StR 579/97).
  • BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85

    Nebenkläger; Auslagenerstattungspflicht; Nebenklagebefugnis; Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Diese, unter der Geltung des § 395 StPO a.F. umstrittene Frage (vgl. BayObLG VRS 70, 446; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 395 Rdn. 3 m.w.N.) hat die am 1. April 1987 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl I 2496)geklärt: Der Wortlaut des § 395 StPO stellt nunmehr (nur) auf das Vorliegen einer "rechtswidrigen Tat" gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ab.
  • BGH, 13.01.1998 - 4 StR 579/97

    Unklarheit über das verfolgte Ziel bei Erhebung einer allgemeinen Sachrüge

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 4 StR 579/97).
  • BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89

    Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).
  • LG Stuttgart, 26.07.1989 - 4 Qs 53/89
    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98
    Vielmehr entspricht die Anschlußbefugnis des Opfers einer im Vollrausch begangenen Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO dem Ziel des Opferschutzgesetzes (BTDrucks. 10/5305 S. 8), die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren umfassend zu verbessern (OLG Bamberg MDR 1992, 68 [OLG Bamberg 27.06.1991 - Ws 309/91]; LG Stuttgart NJW 1990, 1126 [LG Stuttgart 26.07.1989 - 4 Qs 53/89]; Fezer in KMR § 395 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 395 Rdn. 3; Kurth in HK StPO § 395 Rdn. 9; Rössner in AK/StPO § 395 Rdn. 13; Pfeiffer/Fischer StPO § 395 Rdn. 2).
  • OLG Bamberg, 27.06.1991 - Ws 309/91
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 281/95

    Rechtsmittel - Rechtsmittelantrag - Nebenkläger - Beschränktes Anfechtungsrecht -

  • BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21

    Beschränktes Anfechtungsrecht des Nebenklägers bei Vollrausch

    § 323a StGB ist zwar im Katalog der nebenklagefähigen Delikte des § 395 StPO nicht genannt, es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass die Nebenklage zulässig ist, wenn es sich bei der Rauschtat um eine in § 395 Abs. 1 StPO bezeichnete Tat handelt (s. nur BGH, Beschluss v. 5. Februar 1998, 4 StR 10/98, NStZ-RR 1998, 305; OLG Bamberg, Beschluss v. 27. Juni 1991, Ws 309/91, MDR 1992, 68, 69).

    Diese Befugnis wird daraus gefolgert, dass der Wortlaut des § 395 StPO auf das Vorliegen einer "rechtswidrigen Tat" abstellt (BGH NStZ-RR 1998, 305).

  • BGH, 16.07.2019 - 4 StR 131/19

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Tatbestand des Vollrauschs)

    Eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt allerdings zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte - hier eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt - die Rauschtat ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Durch den Gesetzeswortlaut ("durch eine rechtswidrige Tat... verletzt") wird nämlich klargestellt, daß das Opfer einer im Vollrausch begangenen Tat nach dem Katalog des § 395 Abs. 1 StPO - ohne daß § 323 a StGB dort eigens aufgeführt werden muß - zum Anschluß an die erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger befugt ist (vgl. BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 2).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 272/19

    Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich Kostentragung der notwendigen

    Die Verurteilung nach § 323a StGB hat ein Nebenklagedelikt zum Gegenstand, weil es sich bei der Rauschtat um ein Tötungsdelikt und mithin eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2; vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 127).
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