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   BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95   

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https://dejure.org/1995,3506
BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95 (https://dejure.org/1995,3506)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1995 - 2 StR 240/95 (https://dejure.org/1995,3506)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1995 - 2 StR 240/95 (https://dejure.org/1995,3506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision des Nebenklägers - Antragstellung - Aussichtslosigkeit - Prozeßkostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95
    Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9).
  • BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89

    Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes

    Auszug aus BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95
    Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9).
  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

    Das gilt nicht nur bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. BGH in NStZ 1993, 351, und bei Kusch in NStZ 1994, 23, 26; BayObLG bei Bär in DAR 1989, 361, 371) sowie bei offensichtlicher Unbegründetheit einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12) - Fallgestaltungen, die etwaig auch unter den von der herrschenden Meinung zugrundegelegten Maßstab einer rechtlichen Unmöglichkeit der Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat erfaßt werden mögen -, sondern auch zum Beispiel im Klagerzwingungsverfahren, in welchem zusätzlich die Sachlage geprüft wird.
  • BGH, 13.07.2004 - 4 StR 178/04

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

    Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
  • BGH, 21.01.2004 - 2 StR 468/03

    Zulässigkeit der Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung;

    Der Antrag der Nebenklägerin M., ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - 4 StR 154/99; auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1 - Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 06.02.2001 - 4 StR 510/00

    Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision der Nebenklage; Fehlendes

    Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12; für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 6 und 9).
  • BGH, 19.12.2002 - 4 StR 433/02

    Prozesskostenhilfe (Nebenklage; Unzulässigkeit)

    Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99

    Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des

    Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97

    Prozeßkostenhilfe für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision

    Prozeßkostenhilfe kann im Revisionsverfahren nur für ein zulässiges und nicht offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12).
  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98

    Voraussetzungen für die Rücknahme der Beschränkung eines Rechtsmittels "auf das

    Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 9, 12).
  • BGH, 06.12.2010 - 5 StR 472/10

    Unbegründete Revision der Nebenklage; Prozesskostenhilfe

    Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14).
  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 179/01
    Der Antrag des Nebenklägers E. , ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12 und 14).
  • BayObLG, 28.01.2003 - 5St RR 9/03

    Umfang der Aufklärungspflicht bei freisprechendem Urteil

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