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   BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97   

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https://dejure.org/1997,3415
BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97 (https://dejure.org/1997,3415)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1997 - 2 ARs 68/97 (https://dejure.org/1997,3415)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 2 ARs 68/97 (https://dejure.org/1997,3415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewähr von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Revisionsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a
    Prozeßkostenhilfe für Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 14
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89

    Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Prozeßkostenhilfe kann im Revisionsverfahren nur für ein zulässiges und nicht offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12).
  • BGH, 21.04.1988 - 4 StR 112/88

    Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug - Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Ein genehmigungsfähiges Gesuch liegt auch deshalb nicht vor, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenkläger nicht dargelegt wurden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 4).
  • BGH, 22.07.1988 - 4 StR 319/88

    Rechtliche Wirkung der Abgabe der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Ein genehmigungsfähiges Gesuch liegt auch deshalb nicht vor, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenkläger nicht dargelegt wurden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 4).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Prozeßkostenhilfe kann im Revisionsverfahren nur für ein zulässiges und nicht offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 240/95

    Revision des Nebenklägers - Antragstellung - Aussichtslosigkeit -

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Prozeßkostenhilfe kann im Revisionsverfahren nur für ein zulässiges und nicht offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12).
  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Bedarf der Antragsteller der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung (vgl. BGHZ 91, 312, 313) [BGH 30.05.1984 - VIII ZR 298/83].
  • BGH, 02.06.1992 - 5 ARs 30/92

    Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim Rechtsmittelgericht;

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 2 ARs 68/97
    Dem Antragsteller wurde bereits mitgeteilt, daß dem Bundesgerichtshof die Akten im Revisionsverfahren nicht vorgelegt wurden und er deshalb mit der Sache nicht befaßt ist (BGHSt 38, 307).
  • BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99

    Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen

    Erst nach dieser Vorlage (§ 347 Abs. 2 StPO) ist der Bundesgerichtshof "mit der Sache befaßt" (BGH, Beschl. vom 28. Mal 1997 - 2 ARs 68/97, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 14).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).
  • BGH, 13.07.2004 - 4 StR 178/04

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

    Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).
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