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   BGH, 03.05.1990 - 1 StR 154/90   

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https://dejure.org/1990,8005
BGH, 03.05.1990 - 1 StR 154/90 (https://dejure.org/1990,8005)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1990 - 1 StR 154/90 (https://dejure.org/1990,8005)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - 1 StR 154/90 (https://dejure.org/1990,8005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Vergewaltigungsopfer - Zulässigkeit der Annahme einer Mindeststrafe von zwei Jahren bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung bei Anwendung eines gemilderten Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BGH, 03.05.1990 - 1 StR 154/90
    Diese Erklärung ist jedoch unbeachtlich, da kein Fall vorliegt, in dem das bei Abfassung der Urteilsgründe unterlaufene Versehen klar zu Tage liegt (vgl. BGHSt 12, 374, 376 f.).
  • BGH, 29.11.1977 - 1 StR 715/77

    Rechtliche Bedeutung der Bezugnahme auf ein Beweisergebnis zur Begründung eines

    Auszug aus BGH, 03.05.1990 - 1 StR 154/90
    Jedoch muß der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung entfallen, weil diese Zinsen weder schriftlich noch mündlich beantragt worden sind (vgl. BGH, Beschl. vom 29. November 1977 - 1 StR 715/77 - bei Granderath NStZ 1984, 399, 400).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09

    Adhäsionsverfahren; Herabsetzung eines Schmerzensgeldanspruches entsprechend des

    Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2).
  • BGH, 16.06.1993 - 2 StR 251/93

    Verbot einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist im Adhäsionsverfahren

    Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2).
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