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   BGH, 23.02.1989 - 4 StR 67/89   

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https://dejure.org/1989,7900
BGH, 23.02.1989 - 4 StR 67/89 (https://dejure.org/1989,7900)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1989 - 4 StR 67/89 (https://dejure.org/1989,7900)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - 4 StR 67/89 (https://dejure.org/1989,7900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Abwicklung eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger - Auftragsgebundenheit des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6
  • StV 1990, 483
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.05.1985 - 4 StR 204/85

    Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 67/89
    Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß dem Angeklagten nach seinem Gespräch mit dem Verteidiger bewußt geworden ist, daß dieser die Revision nicht begründen werde; in einem solchen Fall muß von dem Rechtsmittelführer erwartet werden, daß er sich sofort um einen neuen Verteidiger bemüht oder aber die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts wählt (Beschluß des Senats vom 2. Mai 1985 - 4 StR 204/85 - NStZ 1985, 493 ).
  • BGH, 11.01.2016 - 1 StR 435/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (unverschuldete Fristversäumnis: keine

    Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 4 StR 67/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6).
  • BGH, 06.07.1989 - 4 StR 329/89

    Einhalten der Frist zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Da zu diesem Zeitpunkt - wie dem Angeklagten bekannt war - die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, hätte der Angeklagte binnen einer Woche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und zugleich die versäumte Handlung (Begründung der Revision) mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1985 - 4 StR 204/85 = bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493 - und vom 23. Februar 1989 - 4 StR 67/89).
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