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   BGH, 05.12.1989 - 4 StR 537/89   

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https://dejure.org/1989,7239
BGH, 05.12.1989 - 4 StR 537/89 (https://dejure.org/1989,7239)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1989 - 4 StR 537/89 (https://dejure.org/1989,7239)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - 4 StR 537/89 (https://dejure.org/1989,7239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldeter Fristversäumung - Verschulden des Angeklagten bei der Kenntnis von der Nichtvornahme der Revisionsbegründung durch seinen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 9
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1984 - 4 StR 56/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.12.1989 - 4 StR 537/89
    Da der Angeklagte statt dessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1984 - 4 StR 56/84).
  • BGH, 15.11.2022 - 3 StR 318/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revision); Wiedereinsetzung in den

    Auch derjenige, der seinen Verteidiger nicht eindeutig mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt (was er auch vortragen muss, BGH NStZ-RR 2015, 145), handelt schuldhaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1989 - 4 StR 537/89, BeckRS 1989, 31104670; Beschl. v. 26. April 2006 - 1 StR 154/06, BeckRS 2006, 06243).
  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 374/14

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Verschulden des

    Da er stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1989 - 4 StR 537/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 9; Beschluss vom 13. März 1984 - 4 StR 56/84, Rn. 2; MüKoStPO/Valerius, § 44 Rn. 56).
  • BGH, 28.08.1992 - 4 StR 301/92

    Verschulden an der Nichteinhaltung von Fristen - Beauftragung eines Anwalts

    Da der Angeklagte statt dessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1989 - 4 StR 537/89).
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