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   BGH, 03.04.1987 - 2 StR 109/87   

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BGH, 03.04.1987 - 2 StR 109/87 (https://dejure.org/1987,5827)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1987 - 2 StR 109/87 (https://dejure.org/1987,5827)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1987 - 2 StR 109/87 (https://dejure.org/1987,5827)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.05.1959 - IV ZR 317/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.04.1987 - 2 StR 109/87
    Die Begründung eines solchen Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (Maul in KK StPO § 45 Rdnr. 6 unter Hinweis auf BGH NJW 1959, 1779).
  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Die Begründung des Antrags erfordert dabei eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.1987 - 2 StR 109/87, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2018 - 3 StR 519/18, juris Rn. 3 f.; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.11.2006 - Ws 192/06), so dass der Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.01.2007 - Ws 217/06).
  • BGH, 12.12.2018 - 3 StR 519/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Frist; eine Woche

    Zudem erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 45 Rdnr. 5a f. m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2018 - 2 StR 467/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Zurechnung des

    Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 3. April 1987 - 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1).
  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 439/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mangelndes Verschulden; Glaubhaftmachung;

    Erforderlich ist der Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung ausschließt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. April 1987 - 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 240/17, Rn. 6 mwN).
  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 27/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung des Verschuldens von

    Die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; KK-Maul a.a.O. § 45 Rn 6).
  • BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09

    Unzulässige Revision infolge mangelnder Revisionsanträge (Auslegungsgebot und

    Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 1 und 6).
  • BGH, 05.08.2010 - 4 StR 313/10

    Unzulässiger Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1 und 5).
  • BGH, 08.06.1995 - 4 StR 301/95

    Wiedereinsetzung - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Fristablauf -

    Die Begründung eines solchen Antrags erfordert eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäummis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1 m.w.N.).
  • BGH, 02.08.1994 - 1 StR 454/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Glaubhaftmachung - Fristversäumnis - Verschulden

    Der Angeklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1).
  • BGH, 08.12.1989 - 3 StR 433/89

    Fehlende Glaubhaftmachung und unzureichende Substantiierung eines Antrag auf

    Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags unzulässig (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 1 und 2).
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